
Hinweis zum Anschluss von EE-Anlagen an singulär genutzte Betriebsmittel
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Der Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (EE-Anlagen) stellt Netzbetreiber in der Praxis vor eine Vielzahl von Herausforderungen. Eine hiervon ist die Bestimmung des Netzverknüpfungspunktes (NVP - § 8 EEG 2017). In diesem Zusammenhang kann man zu dem Ergebnis gelangen, dass der ausfindig gemachte NVP auf Betriebsmitteln liegt, die aktuell ausschließlich von einem einzelnen Netznutzer in Anspruch genommen werden und für diese Nutzung die Anwendung eines individuellen Netzentgeltes nach § 19 Abs. 3 StromNEV vereinbart ist. Was dies rechtlich für den Netzbetreiber bedeutet und wie in der Praxis damit verfahren werden kann, ist Gegenstand der einer Handreichung die wir in Zusammenarbeit mit der Anwaltskanzlei Becker Büttner Held erstellt haben.
Die Handreichung erhalten Sie bei unserer Geschäftsstelle.

Förderung INPUT
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Je stärker der Markt für Elektrofahrzeuge wächst, desto höher werden die Herausforderungen für das Stromnetz.
In unserem ersten Workshop in diesem Jahr zum Thema „E-Mobilität im Mehrfamilienhaus: Wirtschaftliche Lösungen für Bestand & Neubau“ diskutierten knapp 20 Teilnehmer aus unter-schiedlichen ARGE-Mitgliedsunternehmen innovative Ideen zum Laden von Elektrofahrzeugen.
Parkhäuser, Parkplätze und Tiefgaragen (PPT) können dabei eine große Rolle spielen und sollen durch das Pilotprojekt INPUT des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg entsprechend gefördert werden.
Das Förderprogramm möchte Projekte unterstützen, bei denen aufgrund des Einbaus von Ladeinfra-struktur für Elektromobilität in PPT die Anbindung an das Stromnetz beispielhaft aufgezeigt und in-telligent gelöst wird. Der Zuschuss beträgt bis zu 40 % der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 500.000 EUR je Vorhaben. Anträge sind bis Freitag, 20. März 2020 an den Projektträger zu richten.
Den Förderaufruf des Ministeriums sowie die Fördergrundsätze erhalten Sie bei unserer Geschäftsstelle.

Abschaltung von CSD-Diensten
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Bereits seit einiger Zeit kündigt die Deutsche Telekom AG (kurz Telekom) die noch bestehenden analogen Telefonanschlüsse ab, um auf IP-basierte Anschlüsse umzustellen. Ein noch vielfach im Einsatz befindlicher Anwendungsfall, der über die analogen Anschlüsse läuft, ist die Zählerfernauslesung mittels sogenannter CSD-Dienste. Der CSD – Dienst dient dazu, die Messdaten der RLM-Zähler zu übertragen. Wird dieser abgeschaltet, fehlen die notwendigen Messdaten. Das Ende des CSD – Dienst ist dabei schon absehbar. Die Telekom will den Dienst im 1. Halbjahr 2020, das heißt bis spätestens Ende Juni 2020 vollständig abschalten. Vodafon plant eine Abschaltung bis Ende 2020.
Somit bleibt für die Energieversorger nur ein kurzes Zeitfenster, um die entsprechenden Anschlüsse umzustellen. Dies ist mit einem IP-fähigen Modem technisch relativ einfach möglich. Da allerdings auch die Mengenumwerter in der Sparte Gas betroffen sind, werden erhebliche Kosten bei den Energieversorgern anfallen. Mit Blick auf die derzeit stockende Einführung der intelligenten Messsys-teme steht den Energieversorgern somit bereits die nächste kostspielige Umrüstung im Messwesen bevor.
Durch die diesjährige Abschaltung des CSD – Dienste lassen sich keine Synergieeffekte für den direkten Umstieg auf intelligente Messsysteme nutzen. Daher wäre aus unserer Sicht eine Weiternutzung der bestehenden CSD – Dienste bis zur Markverfügbarkeit der intelligenten Messsysteme eine sinnvolle Lösung.
Wir planen diese Position im Namen unserer Mitgliedsunternehmen bei der Telekom und bei Vodafone zu platzieren. Um eine möglichst starke Verhandlungsposition zu erreichen, würden wir uns freuen, wenn Sie die Fragen zum Rundschreiben beantworten und uns Ihren Antwortbogen bis 31.01.2020 zusenden würden. Vielen Dank bereits vorab für Ihre Unterstützung.
Den Fragebogen erhalten Sie bei der Geschäftstelle des ARGEnergie e.V..

Musterdokumente Leitungssicherung (Dienstbarkeiten & Gestattungsverträge)
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Die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Fernwärme ist ohne die Inan-spruchnahme fremden Grundeigentums nicht durchführbar. Allerdings haben Grundstückeigentümer grundsätzlich das Recht, mit ihrem Eigentum nach Belieben zu verfahren und insbesondere andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Dies gilt grundsätzlich auch gegenüber Netzbetreibern.
Hier kann ein Konflikt entstehen, über dessen Lösungsmöglichkeiten Sie sich im November 2019 im Workshop „Dienstbarkeiten & Co. – Leitungssicherung auf privaten Grundstücken“ informieren konnten.
Ergänzend hierzu bieten wir Ihnen in Zusammenarbeit mit BBH diverse Musterdokumente für den Bereich der Leitungssicherung (Dienstbarkeiten und Gestattungsverträge) an, die Sie als ARGE-Mitglied zu vergünstigten Konditionen erwerben können. Nähere informationen können Sie bei unserer Geschäftsstelle in Erfahrung bringen.
- Musterdokumente zum neuen Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
- Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG): Auswirkungen auf Verteilnetzbetreiber
- Inkrafttreten des KWKG 2020 zum 01.01.2020 geplant
- BNetzA und LRegB gewähren Übergangsfrist zur Erstellung eines Tätigkeitsnachweises nach MsbG bis 2020