
Update Coronavirus: Musterstundungserklärung aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
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Das neue Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Straf-verfahrensrecht berechtigt Verbraucher und Kleinstgewerbetreibende, ihre geschuldeten Leistungen (z. B. die Bezahlung von Strom- und Gasrechnungen bzw. Abschlägen) bis zum 30.06.2020 einseitig auszusetzen (sog. Moratorium). Dieser vom Gesetzgeber eingeräumte Zahlungsaufschub soll Kunden vor den Verzugsfolgen schützen (Verzugszinsen, Rechtsverfolgungskosten, Sperrung, Kündigung), wenn sie aufgrund der Corona-Pandemie nicht über ausreichende Mittel zur Begleichung ihrer Rechnungen verfügen.
Wir haben Sie bereits in unserem Rundschreiben 29-2020 über das Gesetz informiert und Ihnen weitere Informationen zum Umgang mit dem Moratorium in Aussicht gestellt. Inzwischen hat BBH einen Mustertext für eine Stundungserklärung für Verbraucher und Kleinstgewerbetreibende entworfen. Damit können Sie den Kunden, die sich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen wollen, ein Formular an die Hand geben, mit dem die Kunden ihren Bedürftigkeitsnachweis erbringen können und bereits daran erinnert werden, die ausstehende Forderung nach Ablauf des Moratoriums nachzahlen zu müssen.
Die genauen Konditionen für die Musterstundungserklärung können Sie bei unserer Geschäftsstelle in Erfahrung bringen.

Update Coronavirus: Musterdokument Corona Verhaltensregeln
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Die sich aktuell schnell verändernde Situation macht es notwendig, auch in Ihrem Unternehmen Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus sowie zum Schutz Ihrer Mitarbeiter vor einer Infizierung zu ergreifen und diese im Unternehmen auch ausreichend zu kommunizieren.
Hierfür haben wir eine Musterinfo für Sie angefertigt, die Sie gerne als Grundlage für Ihre eigenen unternehmensinternen Regelungen verwenden dürfen. Bitte beachten Sie, dass das Dokument nicht abschließend ist und bei Ihnen im Unternehmen gegebenenfalls andere oder zusätzliche Maßnahmen notwendig sein können. Für die Vollständigkeit oder Rechtmäßigkeit unseres Musters können wir nicht haften.
Wir würden uns freuen, wenn auch Sie uns Ihre entsprechenden Regelungen und Ideen zukommen lassen würden und sichern Ihnen eine anonyme Verwendung ausschließlich zur Information innerhalb unseres Berufsverbandes zu.
Das Musterdokument erhalten Sie bei unserer Geschäftsstelle.

Update Coronavirus: Auswirkungen auf das Fotojahr Gas und Verschiebung von Fristen durch die Regulierungsbehörde
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Bei uns sind einige Anfragen von Mitgliedsunternehmen eingegangen, die die Auswirkungen der Coronakrise auf das Gas-Fotojahr 2020 thematisieren. Hintergrund ist die mögliche Verschiebung bzw. Absage von Baumaßnahmen und damit die Einschränkung von geplanten Investitionen.
Wir haben die Anfrage an die enwima AG weitergeleitet und folgende Rückmeldung bekommen:
Wenn aufgrund der Corona-Krise Investitionen nicht getätigt werden können, so wirkt sich das direkt auf den Kapitalkostenaufschlag aus. Dieser wurde ja im Vorjahr aufgrund von Planinvestitionen beantragt. Es findet dann im nächsten Jahr ein Soll-Ist-Abgleich statt. Die Differenz wird im nächsten Jahr von der Erlösobergrenze abgezogen. Wenn jedoch im Folgejahr wieder mehr investiert wird, wäre der Saldo neutral. Wenn im Zusammenhang mit Investitionen aufwandsgleiche Kosten im Ba-sisjahr entfallen, fehlen diese jedoch in der Erlösobergrenze für die nächste Regulierungsperiode.
Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, dass das Problem von Investitionen außerhalb des Basisjahres durch den Kapitalkostenaufschlag deutlich geringer geworden ist. Enwima hält die monetären Auswirkungen von aktuell nicht umsetzbaren Investitionen für gering. Die aktuellen Maßnahmen können ggf. in die zweite Jahreshälfte verschoben werden.
Eine Verschiebung von Investitionen aus dem Fotojahr (2020 für Gas) wirkt sich bei der Höhe der Ei-genkapitalverzinsung aus. Wenn die Investition jedoch in 2021 nachgeholt wird, wird sie ab 2021 über den Kapitalkostenaufschlag in der Erlösobergrenze berücksichtigt.
Auf Basis der oben genannten Empfehlung sehen wir zunächst davon ab, uns direkt an die Regulierungsbehörden zu wenden. Hierfür bitten wir um Verständnis.
Wir möchten Sie in diesem Rundschreiben auch nochmals auf Fristverschiebungen der LRegB hinweisen, die diese für in ihrer Zuständigkeit befindliche Netzbetreiber erlassen hat. Der VKU hat hierüber bereits berichtet.
1. Veröffentlichungspflichten zum 1.4.2020
Die LRegB hat keine Einwände, wenn seitens der Netzbetreiber den Veröffentlichungspflichten erst bis 01.07.2020 nachgekommen worden ist.
2. Anträge Kapitalkostenaufschlag („KKauf“)/ Anträge Regulierungskonto („RegKto“)
2.1 Bezüglich der Schriftform hat die LRegB für den KKauf-Antrag schon weitgehende Erleichterungen praktiziert, wahlweise ist also zur Fristwahrung auch eine (allein) elektronische Übermittlung möglich, die schriftlichen Unterlagen können nachgereicht wer-den. Hinsichtlich der Anträge zum Regulierungskonto gilt dies ebenso.
2.2 Die Fristen für das Stellen der Anträge sind in den Verordnungen vorgegeben. Es steht der LRegB nicht zu, diesbezüglich eigene Regeln zu setzen. Deswegen sollte zumindest innerhalb dieser Fristen ein rechtzeitiger Antrag (vorab gerne elektronisch, s.o.) bei der LRegB eingehen. Dazu reichen wenige Sätze. Formal müssen die Anträge aber auf jeden Fall bis dahin gestellt werden. Allerdings ist die LRegB bereit, hinsichtlich der konkreteren Begründung oder der Unterlagen keine Nachteile für die Unternehmen abzuleiten, die bis Ende August 2020 ihre Anträge dann konkret beziffern und die Unterlagen verordnungsgerecht vervollständigen.

Update Coronavirus: Zahlungsmoratorium für Privathaushalte und Kleinstunternehmen
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Am 25. März 2020 hat der Bundestag ein „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ auf den Weg gebracht. Noch in dieser Woche soll das Gesetz beschlossen werden, um am 01. April 2020 bereits in Kraft zu treten. Das im Gesetz enthaltende Maßnahmenpaket sieht unter anderem vor, dass Privathaushalte und Klein-stunternehmen Zahlungen auf Energie- und Wasserlieferungen für längstens 3 Monate ausset-zen können, wenn die Zahlungsschwierigkeiten in der Corona-Krise ihren Ursprung haben. Weiterhin wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, die Insolvenzanfechtungsrechte werden zudem beschränkt.
Von einem solchen Zahlungsverweigerungsrecht wären viele Versorger in besonderem Maße betroffen. Sie sehen sich dann umfangreichen Zahlungsausfällen gegenüber, die ihre eigene Liquidität und Zahlungsfähigkeit beschneiden könnten. Denn während die Versorger selbst zur Erfüllung der Lieferverträge auf der Kundenseite voll verpflichtet blieben, erhielten sie hierfür im Zeitraum des Moratoriums keine Gegenleistung.
Das Inkrafttreten des Gesetzes wird die Branche nicht mehr verhindern können. Wir stehen allerdings bereits mit Becker Büttner Held in Kontakt, um Ihnen voraussichtlich zu Beginn der nächsten Woche weitere Informationen zum Umgang mit möglichen Anträgen für Zahlungsaufschübe Ihrer Strom- und Gaskunden anbieten zu können.
- Update Coronavirus: Arbeitgeberbescheinigung bei Ausgangsbeschränkungen
- Update Coronavirus: Schließung von Bädern, Information zum Kurzarbeitergeld
- Update Coronavirus: Drohende Zahlungsunfähigkeit von Kundenunternehmen
- Hinweis zur Meldung der selbstverbrauchten Strommengen zur Begrenzung der gesetzlichen Netz-Umlagen/Strommengen 2019