
Update Coronavirus: Formular zur Umstellung auf Homeoffice
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Die derzeitige Pandemie, ausgelöst durch den neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, und das gemeinsame Ziel, die Ausbreitung einzudämmen, erfordert von den meisten Unternehmen eine Anpassung der unternehmensinternen Regelungen und Arbeitsweisen.
Neben den Anpassungen am Arbeitsplatz und dem Ersetzen von persönlichen Meetings durch Videokonferenzen, stellt unter anderem auch die Umstellung auf Homeoffice eine mögliche Maßnahme dar.
Insbesondere für Energieversorgungsunternehmen, die aufgrund ihrer hohen Systemrelevanz die weiterhin erforderliche Kommunikation mit Marktpartnern und Kunden sowie die Umsetzung wichti-ger Prozesse sicherstellen müssen, gilt es sorgfältig zu prüfen, in wie weit eine Umstellung vereinzelter Arbeitsplätze auf Heimarbeit tatsächlich umsetzbar ist.
Mit dem angefügten Antragsformular unseres Schwesternverbandes, des ARGE DV e.V., unterstützen wir Sie dabei, eine objektive und zielführende Beurteilung der Homeoffice-Eignung bestimmter Aufgabenbereiche durchzuführen.
Die Verwendung spezieller Software, eine hohe Kundenorientierung oder Aufgaben des technischen Bereiches, etc. erfordern sicherlich weiterhin eine hohe Manpower vor Ort. Ist allerdings die ord-nungsgemäße Umsetzung aller relevanten Aufgaben in der notwendigen Quantität und Qualität über eine Tätigkeit von zu Hause aus gewährleistet, kann die Umstellung auf Homeoffice aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie in einzelnen Fällen sinnvoll sein und ein Antrag auf Homeoffice gewährt werden.
Hierbei sind die Vorgesetzten allerdings in der Verantwortung, die Aufgabenstellungen Ihrer Mitarbeiter ggf. neu zu regeln und die Ergebnisse beispielsweise mit geeigneten Checklisten messbar zu machen.
Des Weiteren gilt es für Ihre Führungskräfte die Kommunikations- und Arbeitsprozesse für die Heimarbeit entsprechend zu koordinieren und wo nötig zu digitalisieren. Hierfür erforderliche Arbeitsmittel müssen identifiziert und zur Verfügung gestellt werden.
Wir bitten zu beachten, dass das Formular einen Auszug relevanter Fragestellungen und Rahmenbedingungen darstellt, die es von den Führungskräften des Unternehmens zu klären gilt, bevor einzelne Mitarbeiter ihre Tätigkeit vom heimischen Arbeitsplatz aus verrichten können. Unternehmensspezifische Anpassungen können und müssen zum Teil natürlich vorgenommen werden.
Das Antragsformular erhalten Sie bei unserer Geschäftsstelle.

Frohe Ostertage in besonderen Zeiten
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Wir erleben aktuell eine herausfordernde Zeit – der Coronavirus hat unsere Welt fest im Griff.
Auch unsere Unternehmen müssen sich in diesen schwierigen Zeiten beweisen. Jeden Tag kommen neue Aufgaben und Nachrichten auf uns zu. Umso mehr gilt auch für unsere Branche: Gemeinsam sind wir stark.
Wir unterstützen Sie weiterhin in gewohnter und in ganz neuer Weise – über unsere Rundschreiben oder in Webinaren. Selbstverständlich freuen wir uns auch über Ihren Input. Wie immer gilt: Melden Sie sich bei Fragen oder mit Ideen einfach in unserer Geschäftsstelle.
Jetzt wünschen wir Ihnen allerdings zunächst ein frohes und gesegnetes Osterfest im Kreise Ihrer Familie. Genießen Sie die ruhigen Tage trotz der besonderen Umstände und vor allem:
Bleiben Sie gesund!

Rückforderungen von Gaskonzessionsabgaben wegen Grenzpreisunterschreitungen gem. § 2 Abs. 5 Nr. 2 KAV durch die goldgas GmbH für 2018
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Wie bereits in den vergangenen Jahren fordert die goldgas GmbH (im Folgenden: goldgas) auch in diesem Jahr von vielen Netzbetreibern Gaskonzessionsabgaben wegen einer angeblichen Grenzpreisunterschreitung nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 KAV zurück. Gegenstand der aktuellen Rückforderung sind gezahlte Gaskonzessionsabgaben für das Kalenderjahr 2018.
Wir haben - wie in den vergangenen Jahren - Becker Büttner Held mit der rechtlichen Prüfung des Sachverhalts beauftragt und möchten Ihnen nachfolgend eine rechtliche Einschätzung sowie eine Handlungsempfehlung hierzu geben. Zu vergleichbaren Konstellationen der Vorjahre verweisen wir auf unsere Rundschreiben 12-2012, 27-2013, 24-2014, 38-2014, 43-2014, 22-2015, 23-2016, 38-2017, 34-2018 und 33-2019.
Goldgas fordert seit 2011 regelmäßig in jedem Jahr bundesweit zahlreiche Netzbetreiber auf, bezahlte Gaskonzessionsabgaben wegen angeblicher Grenzpreisunterschreitungen nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 KAV zurückzuerstatten.
Eine neue rechtliche Entwicklung gibt es nach wie vor nicht. Die von goldgas in der Vergangen-heit angestrengten Rückforderungsklagen wurden in erster Instanz mehrheitlich abgewiesen und hatten bislang auch in der Rechtsmittelinstanz keinen Erfolg. Teilweise sind gerichtlich noch anhängige Verfahren ruhend gestellt.
Wie bereits für die vergangenen Kalenderjahre fordert goldgas nunmehr mit Schreiben vom 24.03.2020 bezahlte Gaskonzessionsabgaben wegen angeblicher Grenzpreisunterschreitungen gem. § 2 Abs. 5 Nr. 2 KAV für das Kalenderjahr 2018 zurück. Dem Rückforderungsschreiben beigefügt ist ein „Testat“ der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft CT Lloyd GmbH vom 20.03.2020 sowie eine Zählpunktliste, die angeblich einen auf das jeweilige Netzgebiet bezogenen individualisierten Auszug der Anlage 1 zum Wirtschaftsprüfertestat darstellt.
Eine rechtliche Einschätzung sowie eine Handlungsempfehlung erhalten Sie bei unserer Geschäftsstelle.

Straßenverkehrs-Ordnung (STVO)-Novelle ab dem 28.04.2020
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Aktuell ist das Corona-Virus allgegenwärtig. Dies kann dazu führen, dass andere wichtige Punkte untergehen. Damit Ihnen das böse Erwachen beim nächsten Strafzettel erspart bleibt, möchten wir Sie über die novellierte Straßenverkehrsordnung informieren.
Die neue STVO tritt bereits heute, den 28.04.2020, in Kraft. Und regelt unter anderem härtere Strafen für das Durchfahren der Rettungsgasse. Außerdem werden die Strafen für Parken auf Geh- und Radwegen merklich erhöht. Bei Tempoverstößen wird zudem deutlich früher als bisher ein Fahrverbot verhängt. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick zu den wichtigsten Änderungen.
Genauere Infromationen erhalten Sie bei unserer Geschäftsstelle.
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