Seit Kurzem kennt die Branche den Referentenentwurf des BMWi zum Kohleausstiegsgesetz, in dessen Artikel 7 auch viele maßgebliche Anpassungen und Erweiterungen des KWK-Gesetzes enthalten sind.
Insbesondere sind folgende Änderungen für das KWKG 2020 vorgesehen:
- Verlängerung der Geltungsdauer der Förderung nach dem KWKG bis zum 31. Dezember 2029 (ausgenommen KWK-Anlagen bis einschließlich 50 MW elektrischer Leistung, sofern keine Förder-Notwendigkeit zur Erreichung der KWK-Ziele besteht)
- Einschränkung der jährlichen Förderung auf 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Kalenderjahr
- Beschränkung der Zuschlagsgewährung bei Entfall der EEG-Anlage
- Neue Boni – aber nur für KWK-Anlagen über 1 MW
- Neuregelung des Kumulierungsverbots
- Neufassung der Regelung bei negativen Stundenkontrakten
- Veränderungen bei der Förderung von Wärme- und Kältenetzen
Der vorliegende Referentenentwurf befindet sich aktuell in der Ressortabstimmung, soll kurzfristig im Kabinett beschlossen und bereits zum 01.01.2020 in Kraft treten. Sobald das Gesetz in seiner endgültigen Fassung verabschiedet wurde, lassen wir selbstverständlich ein ausführliches Rundschreiben mit Handlungsempfehlungen für Sie erstellen.
Sollten Sie der umfassende Referentenentwurf interessieren, dürfen Sie sich gerne an unsere Geschäftsstelle wenden. Sie erreichen uns – wie gewohnt – über die Mailadresse