
Update Coronavirus: Bäderbetrieb in der Corona-Krise
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Seit Anfang April 2020 sind die Bäderbetriebe der meisten Mitgliedsunternehmen geschlossen. Inzwischen wird in der Politik eine Öffnung der Bäder unter Auflagen noch in dieser Saison diskutiert.
Eine solche Öffnung sehen wir – wie einige unserer Mitgliedsunternehmen – aus den folgenden Gründen sehr kritisch.
Noch ist der Coronavirus allgegenwärtig. Mit einer Öffnung der Bäder sind in diesen Tagen daher insbesondere haftungsrechtliche Risiken verbunden. Denn der Badbetreiber wäre bei einer Öffnung unter Auflagen verantwortlich für weitergehende Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie für alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, wie das Einhalten der Abstandsregeln im Bad. Dies ist eine große Aufgabe und birgt im Falle von Ansteckungen von Gästen entsprechende Haftungsrisiken. Schnell könnte das Auftreten eines Ansteckungsfalls, auch Imageschäden durch einen neuen “Infektionsherd Bad” nach sich ziehen.
Zudem sind Sie als Betreiber arbeitsrechtlich verantwortlich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich wiederum bei Gästen anstecken könnten. Fraglich ist daher, wie eine passende Schutzausrüstung aussehen soll, die gleichzeitig das Personal schützt, Infektionen vermeidet und potentielle Rettungsmaßnahmen (Erste-Hilfe Maßnahmen) nicht be-/ oder verhindert. Damit verbunden sehen wir das Risiko der Haftung, wenn in einem Notfall durch das Badpersonal aus Vorsicht oder Angst vor Ansteckung keine adäquate Erste-Hilfe erfolgt.
Neben den haftungsrechtlichen Gesichtspunkten und möglichen Imageschäden sprechen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte gegen eine schnelle Öffnung der Bäder. Die Bäderbetriebe sind ohnehin große Verlustbringer. Die genannten zusätzlichen notwendigen hygienischen Maßnahmen sind mit erheblichen Zusatzkosten verbunden, die das Defizit weiter erhöhen. Außerdem kann aufgrund des notwendigen Besucher*innen-Managements zur Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregelungen nur eine sehr begrenzte Anzahl an Gästen das Bad besuchen, sofern überhaupt entsprechende Nachfrage besteht. Beim Betreiben des Bades mit einer geringen Anzahl von Gästen entstehen jedoch die gleichen Kosten (Personalkosten, Energie- und Wasserkosten, Wartungskosten, usw.) wie bei einem Betrieb unter Normalbedingungen. Damit ständen erhöhten Ausgaben deutlich niedrigere Einnahmen gegenüber, was die Bäderverluste weiter immens erhöhen würde.
Wir bitten Sie daher, sich in Diskussionsrunden oder im direkten Gespräch mit Ihren politischen Entscheidungsträgern vor Ort nicht für, sondern vielmehr gegen eine so zeitnahe Öffnung der Bäder einzusetzen.
Bei Rückfragen oder Anmerkungensteht Ihnen die ARGE-Geschäftsstelle zur Verfügung.

Energiekartellbehörde Baden-Württemberg erlässt Auskunftverfügungen in der Sektorenuntersuchung Wegerechtsvergabe im Bereich Nah- und Fernwärme
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Bereits im Februar dieses Jahres hatte die EKartB anlässlich der Sektoruntersuchung formlose Auskunftsbitten zu den Nah- und Fernwärmegestattungsverträgen der Kommunen und Fernwärmever-sorgungsunternehmen versandt. Jetzt verlangt sie im Wege einer förmlichen Auskunftsverfügung von Kommunen ab 20.000 Einwohnern detaillierte Auskünfte zu den seit dem Jahr 2000 abgeschlossenen Gestattungsverträgen. Mittzuteilen ist ferner die Höhe der seit 2015 gezahlten Gestattungsentgelte sowie das Bestehen von Anschluss- und Benutzungszwängen und dinglich gesicherten Abnahmeverpflichtungen. Die aktuell geltenden Gestattungsverträge sind der EKartB vorzulegen. Eine Nichtbefolgung des Auskunftsverlangens kann geahndet werden. Eine Beschwerde gegen die Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung. Diese kann nur auf Antrag durch das Beschwerdegericht angeordnet werden. Im Fokus der kartellbehördlichen Untersuchung stehen nach dem Bekunden der Kartellbehörde insbesondere die Regelungen zur Höhe des mit der Kommune vereinbarten Gestattungsentgeltes.
Nähere Informationen und Handlungsoptionen erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V.

Hinweise zur rechtssicheren Ausgestaltung eines Benutzungszwangs für kommunaler Wärmenetze
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Die Errichtung eines Nah- oder Fernwärmenetzes stellt für Gemeinden eine in der Regel kosteninten-sive Investition dar, die sich erst nach einem längeren Zeitraum amortisiert. Es bedarf einer zentralen Wärmeerzeugungsanlage (zumeist eines BHKW und eines Reserve- und Spitzenlastkessels) sowie eines Leitungsnetzes, über welches die angeschlossenen Letztverbraucher versorgt werden können. Die Errichtung von Nah- oder Fernwärmenetzen ist für die Gemeinde häufig nur vertretbar, wenn die angeschlossenen Letztverbraucher verpflichtet werden können, ihren Wärmebedarf langfristig und ausschließlich mit Fernwärme zu decken.
Auf Wunsch eines unserer Mitgliedsunternehmen haben wir daher die Frage prüfen lassen, welche Gestaltungsmöglichkeiten betroffenen Gemeinden zur Verfügung stehen, um Nah- oder Fernwärme-netze als exklusive Wärmequelle rechtlich zu verankern. Das Prüfungsergebnis der Kanzlei BBH erhalten Sie bei unserer Geschäftsstelle.
Nähere Informationen und Handlungsoptionen erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V.

Regulatorische Optimierung der Behandlung von Zuschüssen im Pachtmodell
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Viele unserer Mitgliedsunternehmen betreiben ihre Strom- und Gasnetze als Netzpachtmodell. Dabei wurden im Netzpachtmodell in der Regel Baukostenzuschüsse vom Netzbetreiber vereinnahmt und an den Netzeigentümer weitergeleitet. Dazu wurden bilanziell beim Netzbetreiber vielfach aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten gebildet.
Aufgrund neuer Vorgaben der BNetzA kann sich dies zukünftig negativ auf die Netzentgelte auswirken, weshalb es vorteilhafter wäre, die Baukostenzuschüsse ohne Bilanzierung beim Netzbetreiber an den Netzeigentümer durchzuleiten. Um dies künftig zu erreichen, gibt es unterschiedliche Lösungsansätze.
Die entsprechenden Handlungsoptionen diskutiert ein für uns angefertigtes Dokumentt der Kanzlei Becker Büttner Held, welches wir für Sie beauftragt haben. Es stellt die Lösung in einem möglichen Beispielfall dar und erläutert an diesem, welche Fragen typischerweise geklärt werden müssen. Ziel ist es, eine regulatorisch optimierte Wirkung zu erzielen.
Exemplarisch für die Option eines Treuhandmodells finden Sie in der Anlage außerdem eine entsprechende Änderungsvereinbarung für den Pachtvertrag.
Bitte beachten Sie, dass dieses Thema immer vom konkreten Einzelfall abhängt und es keine allgemeingültige Lösung geben kann. Unser Rundschreiben dient daher als Überblick und erster Vorschlag, den Sie für Ihr Unternehmen übersetzen müssen.
Die genannten Dokumente erhalten Sie bei unserer Geschäftsstelle.
- Update Coronavirus: Musterstundungserklärung aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
- Update Coronavirus: Musterdokument Corona Verhaltensregeln
- Update Coronavirus: Auswirkungen auf das Fotojahr Gas und Verschiebung von Fristen durch die Regulierungsbehörde
- Update Coronavirus: Zahlungsmoratorium für Privathaushalte und Kleinstunternehmen