Nachdem uns vor kurzem die Kunde aus Bayern erreicht hat, dass die bayrischen Landesregulierungsbehörden und die BNetzA den Energieversorgern in Bayern eine Übergangsfrist bis 2020 zur Erstellung eines Tätigkeitsnachweises nach MsbG gewähren, haben wir uns für Sie mit diesem Anliegen an die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) gewendet. Sollten Sie hier Interesse haben, melden Sie sich gerne in unserer Geschäftsstelle.
Am 3. Dezember erhielten wir die frohe Nachricht der LRegB, dass die LRegB sowie die BNetzA den Energieversorgern, im Zuständigkeitsbereich der LRegB, dieselbe Übergangsfrist bis 2020, wie den bayrischen Energieversorgern, gewähren. Das Antwortschreiben der LRegB erhalten Sie ebenfalls in unserer Geschäftsstelle. Sie erreichen uns – wie gewohnt – über die Mailadresse