
Update Coronavirus: Arbeitgeberbescheinigung bei Ausgangsbeschränkungen
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Bund und Länder haben sich am Sonntag darauf geeignet, in Deutschland Ansammlungen von mehr als zwei Menschen grundsätzlich zu verbieten. In der Öffentlichkeit ist zu anderen Menschen zudem ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Alle Restaurants in Deutschland sind außerdem unverzüglich zu schließen. Schließen sollen auch Friseure, Tattoo-Studios und Massagesalons. Damit verzichtet die Politik in den meisten deutschen Bundesländern zunächst auf Ausgangsbeschränkungen.
In Bayern sind diese jedoch seit Samstag bereits in Kraft. Dort dürfen Bürgerinnen und Bürger nur in Ausnahmefällen das Haus verlassen. Für alle Mitgliedsunternehmen aus Bayern kann es daher hilfreich sein, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab sofort eine Arbeitgeberbescheinigung auszuhändigen, mit der diese nachweisen können, dass sie sich auf dem Weg zur Arbeit befinden.
Wir haben eine solche Musterbescheinigung erstellen und prüfen lassen. Bitte bedenken Sie, dass die rechtlichen Anforderungen an eine solche Bescheinigung noch eher unklar sind. Sollten Sie Änderungsvorschläge aus der täglichen Praxis gewinnen, bitten wir Sie einfach um Rückmeldung. Wir werden uns dann mit den Rechtsanwälten von Becker Büttner Held, die die Prüfung des Dokuments übernommen haben, abstimmen. Für die Mitgliedsunternehmen aus den anderen Bundesländern dient die Bescheinigung zunächst nur als Muster für den Fall, dass die rechtlichen Bestimmungen verschärft werden.
Die Bescheinigung erhalten Sie bei unserer Geschäftsstelle.

Update Coronavirus: Schließung von Bädern, Information zum Kurzarbeitergeld
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Seit den zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen vereinbarten „Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland“ vom 16. März 2020 sind die meisten Bäderbetriebe unserer Mitgliedsunternehmen geschlossen.
Aktuell ist unklar, wie lange diese Empfehlung gelten wird. Mitarbeiter in den Bäderbetrieben können daher in der Regel bis auf Weiteres nicht beschäftigt werden. Dabei sprechen wir in der Summe von einem hohen Personalkostenvolumen, das über die nächste Zeit bis in den sechsstelligen Bereich steigen kann.
Es sind daher von allen betroffenen Mitgliedsunternehmen entsprechende organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Dies kann neben einem Vorziehen der jährlichen Schließzeit und dem Abbau von Überstunden und Resturlaub aus dem vergangenen Jahr auch die Beantragung von Kurzarbeitergeld sein – ein für unsere Branche noch relativ unbekanntes Instrument.
Nähere Informationen erhalten Sie bei unserer Geschäftsstelle.

Update Coronavirus: Drohende Zahlungsunfähigkeit von Kundenunternehmen
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Der Coronavirus breitet sich in Deutschland weiter aus und fordert immer drastischere Maßnahmen. Insbesondere die gastronomischen Betriebe und weitere kleinere Läden leiden immens unter den nun geltenden Vorsichtsmaßnahmen. Nachgelagert müssen Sie als Energieversorgungsunternehmen damit rechnen, dass diese Betriebe ihre Strom- und Gasrechnungen mittelfristig nicht mehr werden begleichen können. Wir möchten Ihnen daher in diesem Rundschreiben Informationen zur staatlichen Hilfe für Unternehmen an die Hand geben, die Sie bei Bedarf an Ihre Kunden weitergeben können, um so Ausfälle – wenn möglich - zu verhindern.
Das so genannte "Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen" der Bundesregierung fußt auf vier Säulen:
- Kurzarbeitergeld flexibilisieren
- Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen
- Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen
- Stärkung des europäischen Zusammenhalts
Informationen zu den oben genannten Hilfen finden Sie immer aktuell auf den Websites der Indust-rie- und Handelskammern. Als Beispiel hier der Link zur Seite der IHK Ost-Württemberg, in dessen Einzugsgebiet sich die Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V. befindet: https://www.ostwuerttemberg.ihk.de/produktmarken/standortpolitik/coronavirus-4712706#titleInText1.
Beide Landesregierungen aus Baden-Württemberg und Bayern haben darüber hinaus massive Hilfe für kleine und mittlere Unternehmen versprochen, um eine Welle von Insolvenzen zu verhindern. In Bayern ist das Programm bereits bekannt, in Baden-Württemberg rechnen wir mit Informationen in den nächsten Tagen.
Zum bayerischen Programm für kleine und mittlere Unternehmen:
Das Soforthilfe-Programm richtet sich an Freiberufler, Selbstständige, kleine und mittlere Unterneh-men mit bis zu 250 Mitarbeitern in Bayern. Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe mit bis zu 250 Mitarbeitern/Arbeitnehmern und einer Betriebsstätte in Bayern. Die Soforthilfe ist gestaffelt nach Betriebsgröße und beträgt zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro und soll schnell und unbürokratisch ausbezahlt werden. Anträge sind ab dem 18. März 2020 möglich. Auszahlungen sollen innerhalb weniger Tage erfolgen.
Die Staffelung:
- bis fünf Mitarbeiter: 5.000 Euro
- sechs bis zehn Mitarbeiter: 7.500 Euro
- elf bis 50 Mitarbeiter: 15.000 Euro
- 51 bis 250 Mitarbeiter: 30.000 Euro.
Es wird gebeten, den online ausgefüllten Antrag auszudrucken und zu unterschreiben und entweder als Scan oder Foto (jpeg-Datei) per E-Mail an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilli-gungsbehörde zuzusenden oder per Post an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde zuzusenden. Örtlich zuständig ist die Bewilligungsbehörde, in deren Bezirk die Betriebstätte bzw. Arbeitsstätte des Antragstellers liegt. Das Antragsformular für Unternehmen aus Bayern erhalten Sie bei unserer Geschäftsstelle.
Ferner ist auch ein Formular zur Beantragung von Steuererleichterungen (zinslose Stundung, Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Körperschaftssteuer/Gewerbesteuer) verfügbar (Anlage). Dieses Formular und weitere Hinweise zur staatlichen Unterstützung von Unternehmen (z. B. Sofort-hilfeprogramm) in Bayern finden Sie auf der nachstehenden Seite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums: https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/.
Sobald wir Näheres aus Baden-Württemberg hören, geben wir auch das an Sie weiter. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Hinweis zur Meldung der selbstverbrauchten Strommengen zur Begrenzung der gesetzlichen Netz-Umlagen/Strommengen 2019
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Anfang 2019 hatten wir Sie zuletzt über die Veränderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2016 und KWKG 2017) und dessen Auswirkungen auf die reduzierten Umlagesätze informiert. Inzwischen sind die Übergangsfristen des KWKG 2017 ausgelaufen, sodass wir Sie vorsorglich nochmals zu der neuen Rechtslage informieren und mit dem beigefügten Meldeformular bei der Erfüllung Ihrer Meldepflicht unterstützen wollen.
Die Informationen zur Rechtslage sowie das Meldeformular erhalten Sie bei unserer Geschäftsstelle.