
Musterdokumente zum neuen Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
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In unserem ARGE-Meeting „Auskunftspflichten nach § 4 Presserecht und Wahrung von Geschäftsgeheimnissen“ haben wir sie angekündigt, nun sind sie da: die Musterdokumente zum neuen Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
Rödl & Partner hat uns folgende Dokumente erstellt:
- Musterbaustein „Geschäftsgeheimnisse“ für Verträge mit Dritten
Diese Klausel können Sie in Verträge mit Kunden oder sonstigen Dritten einbauen.
- Verschwiegenheitsvereinbarung Mitarbeiter: Diese Verschwiegenheitsvereinbarung können Sie im Rahmen der jährlichen Unterweisung mit Ihren Mitarbeitern abschließen.
- Richtlinie „Geschäftsgeheimnisse“ für Orga-Handbuch
Diese Richtlinie können Sie als Geschäftsanweisung in Ihre Orga-Handbücher aufnehmen.
Bitte beachten Sie, dass alle Dokumente Musterdokumente sind, die Sie vor der Verwendung für Ihr Unternehmen prüfen sollten. Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie tätig werden, denn ein rein subjektives Geheimhaltungsinteresse genügt zukünftig nicht mehr, um die Auskunft z.B. gegenüber der Presse zu verweigern.
Sollten Sie Interesse an diesen Mutsterdokumenten haben, dürfen Sie sich gerne an unsere Geschäftsstelle wenden. Sie erreichen uns – wie gewohnt – über die Mailadresse

Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG): Auswirkungen auf Verteilnetzbetreiber
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Die Kostensteigerung bei den Netzentgelten der letzten Jahre hat sich weiter fortgesetzt. Der Netzausbau, bedingt durch die Energiewende, hat in allen Netzebenen zu einem Anstieg der Netzentgelte geführt. Auswirkungen auf die Netzentgelte ergeben sich auch aus dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz (kurz NEMoG).
Sollten Sie Interesse an der ausführlichen Analyse der Entwicklung der Netzentgelte - erstellt durch die enwima AG haben, dürfen Sie sich gerne an unsere Geschäftsstelle wenden. Sie erreichen uns – wie gewohnt – über die Mailadresse

Inkrafttreten des KWKG 2020 zum 01.01.2020 geplant
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Seit Kurzem kennt die Branche den Referentenentwurf des BMWi zum Kohleausstiegsgesetz, in dessen Artikel 7 auch viele maßgebliche Anpassungen und Erweiterungen des KWK-Gesetzes enthalten sind.
Insbesondere sind folgende Änderungen für das KWKG 2020 vorgesehen:
- Verlängerung der Geltungsdauer der Förderung nach dem KWKG bis zum 31. Dezember 2029 (ausgenommen KWK-Anlagen bis einschließlich 50 MW elektrischer Leistung, sofern keine Förder-Notwendigkeit zur Erreichung der KWK-Ziele besteht)
- Einschränkung der jährlichen Förderung auf 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Kalenderjahr
- Beschränkung der Zuschlagsgewährung bei Entfall der EEG-Anlage
- Neue Boni – aber nur für KWK-Anlagen über 1 MW
- Neuregelung des Kumulierungsverbots
- Neufassung der Regelung bei negativen Stundenkontrakten
- Veränderungen bei der Förderung von Wärme- und Kältenetzen
Der vorliegende Referentenentwurf befindet sich aktuell in der Ressortabstimmung, soll kurzfristig im Kabinett beschlossen und bereits zum 01.01.2020 in Kraft treten. Sobald das Gesetz in seiner endgültigen Fassung verabschiedet wurde, lassen wir selbstverständlich ein ausführliches Rundschreiben mit Handlungsempfehlungen für Sie erstellen.
Sollten Sie der umfassende Referentenentwurf interessieren, dürfen Sie sich gerne an unsere Geschäftsstelle wenden. Sie erreichen uns – wie gewohnt – über die Mailadresse

BNetzA und LRegB gewähren Übergangsfrist zur Erstellung eines Tätigkeitsnachweises nach MsbG bis 2020
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Nachdem uns vor kurzem die Kunde aus Bayern erreicht hat, dass die bayrischen Landesregulierungsbehörden und die BNetzA den Energieversorgern in Bayern eine Übergangsfrist bis 2020 zur Erstellung eines Tätigkeitsnachweises nach MsbG gewähren, haben wir uns für Sie mit diesem Anliegen an die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) gewendet. Sollten Sie hier Interesse haben, melden Sie sich gerne in unserer Geschäftsstelle.
Am 3. Dezember erhielten wir die frohe Nachricht der LRegB, dass die LRegB sowie die BNetzA den Energieversorgern, im Zuständigkeitsbereich der LRegB, dieselbe Übergangsfrist bis 2020, wie den bayrischen Energieversorgern, gewähren. Das Antwortschreiben der LRegB erhalten Sie ebenfalls in unserer Geschäftsstelle. Sie erreichen uns – wie gewohnt – über die Mailadresse