
Argumentationspapier gegen die drohende Begrenzung der Verlustenergiemenge durch die LRegB
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Mit unserem Rundschreiben 80-2018 hatten wir Ihnen im letzten Jahr eine Musterstellungnahme zum Thema „Festlegung Verlustenergie für die 3. Regulierungsperiode“ zur Verfügung gestellt. Leider wurden die von uns angesprochenen Punkte nicht umgesetzt und die Festlegung entspricht im Wesentlichen dem Entwurf.
Mit der Festlegung Verlustenergie (Strom) für die Regulierungsperiode hat die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) deutlich gemacht, dass sie bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs.1 ARegV an der Praxis der Deckelung der ansatzfähigen Verlustenergiemenge durch pauschale Aufgriffsgrenzen festhalten wird. Darüber hinaus wird dabei nicht mehr zwischen ländlichen und städtischen Netzbetreibern differenziert. Die Begründung dieses Vorgehens hat die LRegB in der Festlegung angedeutet. Daher kann, ausgehend von der Feststellung Verlustenergie (Strom) und der bisherigen Praxis, die voraussichtliche rechtliche Begründung der LRegB antizipiert werden.
Aus diesem Grund haben wir für Sie die Anwaltskanzlei Baker Tilly damit beauftragt ein Argumentationspapier für uns zu erstellen. Die Argumente daraus können zur Grundlage von Erwiderungen im Anhörungsverfahren genutzt werden. Eine individuelle Betrachtung, die gerade die jeweilige Netzstruktur der Netzbetreiber beachtet, ist jedoch in jedem Fall ratsam (z.B. EEG-Einspeisung, geringe Verdichtung).
Sollte die Verlustenergiemenge stark von den spannungsebenenscharfen Grenzen der LRegB abweichen, empfehlen wir, die Zuordnung und deren technische Grundlagen nochmals zu prüfen und ggf. in Abstimmung mit der LRegB anzupassen.
Das Argumentationspapier erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V..

Anwendung der Stornierungsfristen bei Veranstaltungen der ARGEnergie-VeranstaltungsGmbH
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Es haben sich in letzter Zeit einige Fälle ergeben, bei denen Teilnehmer, mit einer verbindlichen Anmeldung, nicht zum angemeldeten Workshop erschienen sind. Dadurch wird anderen Teilnehmern, die bspw. auf der Warteliste stehen, die Möglichkeit genommen an diesem Workshop teilzunehmen. Aufgrund der hohen Auslastung unserer Workshops haben sich diese Fälle leider gehäuft. Bisher haben wir für das Nichterscheinen bei einem Workshop einen Gutschein zur Teilnahme an einem anderen Workshop ausgestellt. Von dieser Praxis werden wir in Zukunft Abstand nehmen.
Damit sich diese Fälle in Zukunft nicht mehr häufen und keine Plätze bei unseren Workshops verschenkt werden, möchten wir Sie auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ARGEnergie VeranstaltungsGmbH hinweisen. Die Stornierungsfristen sind dort wie folgt hinterlegt:
Die Anmeldung kann bis 10 Werktage vor dem Veranstaltungstermin kostenlos storniert werden. Danach bzw. bei Nichterscheinen des Teilnehmers wird die volle Tagungsgebühr berechnet.
Die gesamten AGB`s der ARGEnergie VeranstaltungsGmbH können Sie unter folgendem Link einsehen:
https://www.argenergie-veranstaltungsgmbh.de/anfahrt-kontakt/agb.html
Bitte beachten Sie in Zukunft die Stornierungsfristen bei der ARGEnergie VeranstaltungsGmbH. Bestehende Gutscheine werden jedoch noch berücksichtigt und mit einer Teilnahme an einem Workshop verrechnet.

Konzessionsabgabe goldgas
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Wie bereits in den vergangenen Jahren fordert die goldgas GmbH (im Folgenden: goldgas) auch in diesem Jahr von vielen Netzbetreibern Gaskonzessionsabgaben wegen einer angeblichen Grenzpreis-unterschreitung nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 KAV zurück. Gegenstand der aktuellen Rückforderung sind gezahlte Gaskonzessionsabgaben für das Kalenderjahr 2017. Wir haben die im Energierecht spezialisierte Anwaltskanzlei Becker Büttner Held (BBH) diesbezüglich mit der rechtlichen Prüfung beauftragt und möchten Ihnen nachfolgend eine rechtliche Einschätzung sowie eine Handlungsempfehlung hierzu geben.
Nähere Informationen erhalten sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V..

Grundversorgung schließt Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen ein
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Mit der Änderung der StromGVV zum 22. März 2019 umfasst die Grundversorgung auch den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen. Damit verbunden sind einige konkrete Rechtsfolgen und Handlungspflichten für Grundversorger. Wir haben die Anwaltskanzlei Rechtsanwälte Gersemann & Kollegen, Freiburg, diesbezüglich mit der rechtlichen Prüfung sowie der Erstellung einer Handlungsempfehlung beauftragt.
Die Handlungsempfehlung erhalten sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V..
- Reaktion auf Anforderungen BNetzA zur Einreichung des Tätigkeitsabschluss Messwesen
- BGH bestätigt Eigenkapitalzinssätze der BNetzA
- Prognose der Entwicklung der Bilanzierungsumlagen: BiU Tool der enervis energy advisors GmbH
- Moderne und intelligente Messeinrichtungen – Fragen- und Antwortkatalog für Kunden