Reaktion auf Anforderungen BNetzA zur Einreichung des Tätigkeitsabschluss Messwesen

Mit einem Schreiben vom 17.05.2019 hat die Beschlusskammer 8 der BNetzA bundesweit Stromverteilernetzbetreiber aufgefordert, Tätigkeitsabschlüsse „Verteilernetz Elektrizität“ und „Messwesen“ für das Geschäftsjahr 2018 bis zum 30.06.2019 elektronisch über das Energiedatenportal zu übermitteln.

Gegen die Rechtsauffassung der Behörden, dass ein Tätigkeitsabschluss „Messwesen“ aufgestellt und testiert werden muss, gibt es gute Argumente. Einiges deutet darauf hin, dass eine getrennte Kontenführung zur Umsetzung der buchhalterischen Entflechtung im Bereich „Messwesen“ ausreichend ist.

Wie soll sich Ihr Unternehmen zur Aufforderung der Bundesnetzagentur positionieren, bis zum 30.06.2019 die Tätigkeitsabschlüsse „Verteilnetz Elektrizität“ und „Messwesen“ einzureichen?

Wir haben die Anwaltskanzlei Becker Büttner Held damit beauftragt für uns eine Handlungsempfehlung sowie zwei Musterschreiben anzufertigen. Sollten Sie keine Tätigkeitsabschlüsse im Messwesen anfertigen können Sie mit den Musterschreiben Ihrer zuständigen Behörde mitteilen, dass Sie einer anderen Rechtsauffassung folgen.

Die Musterschreiben und weitere Informationen erhalten sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V..