BGH bestätigt Eigenkapitalzinssätze der BNetzA

Zuletzt haben uns einige Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Mehr-/Mindermengenabrechnung (MMMA) im Strom erreicht. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick zur aktuellen Rechtslage verschaffen.

l. Hintergrund – Reverse-Charge-Verfahren

Seit dem 01.09.2013 unterliegen inländische Strom- und Gaslieferungen unter bestimmten Voraussetzungen dem sogenannten „Reverse-Charge-Verfahren“ (RC-Verfahren). Die Anwendung des RC-Verfahrens führt dazu, dass nicht der leistende Unternehmer, sondern sein Kunde (also der Leistungsempfänger) die Umsatzsteuer schuldet. Der leistende Unternehmer darf dem Kunden nur das Nettoentgelt in Rechnung stellen. Der Kunde hat für den Bezug der fraglichen Leistung eine eigene Umsatzsteuerschuld an das Finanzamt zu entrichten. Bei der Anwendung des RC-Verfahrens ist ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung erforderlich („RC findet Anwendung“). Zweck des RC-Verfahrens ist eine Vereinfachung und die Vermeidung von Missbrauch.

 ll. Anwendbarkeit des RC-Verfahrens bei der MMMA Strom

Das RC-Verfahren findet im Strom nach § 13b Abs. 5 i.V.m. § 13b Abs. 2 Nr. 5b UStG Anwendung, wenn

  • sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger Wiederverkäufer im Sinne des § 3g UStG sind und
  • es sich beim Leistungsgegenstand um eine Lieferung

(Hinweis: Im Gas ist es ausreichend, wenn der Leistungsempfänger (und nicht zusätzlich der leistende Unternehmer) Wiederverkäufer ist.)

Neben der Wiederverkäufereigenschaft beider Seiten ist für die Anwendung des RC-Verfahrens also insbesondere erforderlich, dass eine Lieferung (von Strom) vorliegt. Für die MMMA Strom war lange Zeit umstritten, ob der Ausgleich von Mehr- und Mindermengen eine „Lieferung“ darstellt.

 

  1. MMMA bei SLP-Entnahmestellen

Rechtliche Grundlage für die MMMA Strom ist § 13 Abs. 1 StromNZV. Die Verteilnetzbetreiber sind danach verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des (jeweiligen) Lieferanten eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen. Die Differenzen zwischen den „IST“- und „SOLL-Werten“ bei SLP-Entnahmestellen werden von den Verteilernetzbetreibern im Rahmen der MMMA abgerechnet.

Diese ungewollten Mehr-/ und Mindermengen sind gemäß § 13 Abs. 2 Strom-NZV als vom Verteilnetzbetreiber geliefert oder abgenommen zu behandeln.

Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit („IST“) die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde („SOLL“), liegt eine ungewollte Mehrmenge vor. Der Verteilernetzbetreiber vergütet dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenz-menge.

Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit („IST“) die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde („SOLL“), liegt eine ungewollte Mindermenge vor. Der Netzbetreiber stellt die Differenzmenge dem Lieferanten oder dem Kunden in Rech-nung.

Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres zwischen Lieferanten und Netzbetreiber oder zwischen Kunden und Netzbetreiber (§ 13 Abs. 3 StromNZV).

Für den Ausgleich von Mehr- und Mindermengen regelt § 13 Abs. 2 StromNZV, dass die entsprechenden Mengen „als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen zu behandeln [sind]“. Fraglich ist, ob damit eine Lieferung iSd Umsatzsteuerrechts vorliegt.

 

  1. Stellt der Ausgleich von Mehr-/ Mindermengen eine Lieferung dar?

Mit Schreiben vom 19.09.2013 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) für eine Vielzahl von energiewirtschaftlichen Sachverhalten Stellung zu der Frage genommen, wann eine Lieferung iSd § 13b Abs. 2 Nr. 5 vorliegt.

Zuletzt ist dieser Katalog in Abschnitt 13b.3a Abs. 5 Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) durch ein Schreiben vom 01.07.2014 angepasst worden. Durch dieses Schreiben, das sich inhaltlich mit der MMMA Gas auseinandergesetzt hatte, wurde der Abschnitt 13b.3a Abs. 5 UStAE wie folgt geändert:

„Lieferungen von Elektrizität sind auch: Nr. 5: Ausgleich von Mehr- und Mindermengen (Vgl. Abschnitt 1.7 Abs. 4)“

Während nach dem unmittelbaren Wortlaut die umsatzsteuerliche Einordnung zugunsten einer Stromlieferung geklärt sein sollte, führte der Klammerzusatz insoweit zu Unsicherheiten, als sich Abschnitt 1.7 Abs. 4 UStAE ausschließlich mit der MMMA Gas befasst. Dies wurde verschiedentlich als redaktionelles Versehen bewertet. Insoweit bestanden zunächst Unsicherheiten, ob im Falle der MMMA im Strom eine „Lieferung“ vorliegt.

Mit Schreiben vom 06.12.2017 hat sich das BMF hierzu (abschließend) geäußert. Mit diesem Schreiben bestätigt das BMF, dass der Ausgleich von Mehr- und Mindermengen Strom ebenfalls als Lieferung zu behandeln ist. Die Lieferung erfolgt entweder vom Verteilernetzbetreiber an den Lieferanten bzw. Kunden (ungewollte Mindermenge) oder vom Lieferanten bzw. Kunden an den Verteilernetzbetreiber (ungewollte Mehrmenge). Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 01.10.2010 (BStBl I 2010, S. 846) wurde mit dem BMF-Schreiben vom 06.12.2017 entsprechend geändert.

 

III.        Zusammenfassung

Die Voraussetzungen für die Anwendung des RC-Verfahrens für die MMMA im Strombereich sind seit dem 06.12.2017 geklärt.

Zusammengefasst gilt danach Folgendes:

  • Mit Schreiben vom 06.12.2017 ist vom BMF bestätigt, dass der Ausgleich von Mehr- und Mindermengen Strom als eine Energielieferung zu behandeln ist.
  • Damit hängt die Anwendbarkeit des RC-Verfahrens bei der MMMA Strom „nur“ davon ab, dass sowohl der Leistungsempfänger als auch das liefernde Unternehmen die Wiederverkäufereigenschaft
  • In der Praxis besteht die Möglichkeit, das Vorliegen der Wiederverkäufereigenschaft per Formular („USt TH1“) zuzusichern.

 

Wie immer stehen wir bei Fragen zu diesem Thema gerne zur Verfügung.