
Aktuelle Entwicklungen bei den individuellen Netzentgelten nach §19 Abs. 3 Strom NEV in der Niederspannung
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Zum Thema individuelles Netzentgelt wegen singulärer Betriebsmittelnutzung nach § 19 Abs. 3 StromNEV gab es in den letzten Monaten zahlreiche Anfragen von energiewirtschaftlichen Beratungsunternehmen, die deutschlandweit für verschiedene Letztverbraucher in Niederspannung (insbesondere Fast Food Restaurants und Supermarktketten) versuchen, von Netzbetreibern individuelle Netzentgelte für die Zukunft und Vergangenheit zu fordern.
Wir haben die Anwaltskanzlei Becker Büttner Held damit beauftragt uns eine rechtliche Einordnung sowie eine Handlungsempfehlung zu erstellen. Diese erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V..

Erfolg der gemeinsamen Prozesskostengemeinschaft Eigenkapitalzinssätze
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Am 22. März 2018 verkündete das Oberlandesgericht Düsseldorf seinen Beschluss zur Festlegung der Eigenkapitalzinssätze der BNetzA für Strom- und Gasnetzbetreiber. Demnach kommt das OLG Düsseldorf zum Entschluss, dass die Festlegung der BnetzA die Marktrisiken des Netzgeschäfts nicht hinreichend berücksichtigt, was eine rechtsfehlerhafte zu niedrige Bemessung zur Folge hat.
Somit ist das OLG Düsseldorf, wie es sich bereits in den Verhandlungen Mitte Januar abgezeichnet hat, der Argumentation auch unserer gemeinsamen Prozesskostengemeinschaft mit Becker Büttner Held gefolgt. Das Ergebnis bedeutet für die BNetzA, dass sie die Eigenkapitalzinssätze für die 3. Regulierungsbehörde neu berechnen muss.
Die BNetzA hat nun einen Monat Zeit zu entscheiden ob Sie Berufung beim Bundesgerichtshof einlegen wollen oder nicht.
Nähere Informationen können Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V. erhalten.

Fragen-und Antwortenkatalog zum Messstellenbetriebsgesetz und zur Elektromobilität
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Die Elektromobilität sowie das Messstellenbetriebsgesetz sind Themen, die die kommunalen Energieversorger derzeit stark beschäftigen. Da im Bereich der E-Mob und der Umsetzung des Messstellenbetriebsgesetzes bisher wenig praktisches Know-how vorliegt, erhalten wir momentan viele Anfragen. Deshalb haben wir uns dazu entschlossen, für beide Themen jeweils einen Fragen– und Antwortenkatalog (FAQ-Katalog) zu erstellen.
Aus diesem Grund bitten wir Sie, uns Ihre Fragen, die sich Ihnen in diesen beiden Bereichen aktuell stellen, zukommen zu lassen. Wir werden diese bündeln, ggf. priorisieren und an einen externen Berater zur Beantwortung weitergeben. Selbstverständlich erhalten Sie im Anschluss den FAQ-Katalog per Rundschreiben.
Ihre Fragen können Sie ganz einfach an die Email-Adresse
Näheres erfahren Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V..

Erhöhung der finalen Netzentgelte für das Jahr 2018 durch die terranets bw GmbH
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Am 30.09.2017 hat die terranets bw GmbH (terranets) auf ihrer Internetseite zunächst die vorläufigen Netzentgelte für das Jahr 2018 mit einer Höhe von 3,616 €/kWh/h/a angegeben. Nachdem die terranets damit ihrer Pflicht als Betreiber von Energieversorgungsunternehmen von – zumindest vorläufigen – Netzentgelten zum 15.10.2017 nachgekommen ist, hat sie am 01.12.2017 auf ihrer Internetseite die finalen Netzentgelte für das Jahr 2018 mit einer Höhe von 4,414 €/kWh/h/a veröffentlicht.
Im Vergleich zu den zuvor veröffentlichten vorläufigen Netzentgelten haben sich die finalen Netzentgelte zusammen mit dem Preis für Messung, Messstellenbetrieb, Biogaswälzung und Marktraumumstellung insgesamt um ca. 17 % und damit deutlich erhöht. Für Ihre Vertriebe hat dies spürbare wirtschaftliche Auswirkungen, die im Sinne eines funktionierenden Wettbewerbs nach unserer Auffassung auch vermieden werden könnten.
Die terranets liefert nun mit Ihrem Vorgehen ein praktisches Beispiel für die oben geschilderte Situation. Wir haben uns daher – neben einem Schreiben mit der Bitte um begründeten Nachweis an die terranets – erneut an die LRegB gewandt, um unserem Anliegen durch das praktische Beispiel weiteres Gewicht zu verleihen.
Näheres erfahren Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V..