
Insolvenz Clean Energy
- Details
Im November 2017 hat der Leipziger Energiedienstleister Innowatio GmbH/ Clean Energy Sourcing (CLENS) sowie dessen verschiedene Tochtergesellschaften Insolvenz angemeldet.
Ein Informationsschreiben der Kanzlei BBH, das die rechtliche Bedeutung der Insolvenzanträge sowie die sich hieraus ergebenden Konsequenzen erläutert und Ihnen eine Handlungsempfehlung weitergibt erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V..

Beihilferechtliche Genehmigung von § 61 b Nr. 2 EEG 2017 läuft aus: Auswirkungen für Netzbetreiber und KWK-Anlagenbetreiber
- Details
Am 06. Dezember 2017 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mitgeteilt, dass die Sonderregelung der EEG-Umlage für den Verbrauch von selbst erzeugtem Strom aus KWK-Anlagen, die nach dem 31.07.2014 erstmals Strom zum Zwecke der Eigenversorgung erzeugt haben, ab dem 01.01.2018 nicht mehr angewendet werden kann. Die noch anzuwendende Regelung sieht vor, dass die EEG-Umlage für den in den vorgenannten Anlagen erzeugten Strom um 60 Prozent reduziert wird. Die hierfür derzeit noch geltende beihilferechtliche Genehmigung läuft zum Ende des Jahres 2017 aus. Eine Neuregelung, die den Eigenverbrauch des Betreibers von KWK-Anlagen im Sinne des § 61 b Nr. 2 EEG betrifft, der über den Kraftwerkseigenverbrauch im Sinne des § 61 a Nr. 1 EEG hinausgeht, insbesondere in Fällen der industriellen Eigenversorgung, ist nicht vor dem zweiten Quartal des Jahres 2018 zu erwarten und müsste zudem erneut von der Europäischen Kommission notifiziert werden.
Bis zu einer erneuten Genehmigung müssen Netzbetreiber das sog. beihilferechtliche Vollzugsverbot beachten und können die begünstigende Regel des § 61 b Nr. 2 EEG 2017 nicht mehr anwenden. Nähere Informationen zu den konkreten Auswirkungen für Netzbetreiber und KWK-Anlagenbetreiber können Sie dem Geschäftsführerbrief des VKU entnehmen.
Die geschilderte Situation ist unseres Erachtens unter dem Gesichtspunkt der Investitionssicherheit untragbar. Wir werden uns daher für eine schnelle Neuregelung einsetzen und bitten Sie, sich am Rückmeldeprozess des VKU zu beteiligen.
Den Geschäftsführerbrief erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V.

Prüfung Zahlungsvorbehalt beim Einsatz multivalenter Speicher
- Details
Die Caterva GmbH verbaut bundesweit Stromspeicher. Diese Speicher wurden von der Caterva GmbH zur Bereitstellung von Regelenergie präqualifiziert. Die Speicher der Caterva GmbH werden multivalent genutzt, was nach dem allgemeinen energiewirtschaftlichen Verständnis bedeutet, dass nicht der gesamte eingespeicherte Strom in das Netzt rückgespeist, sondern (zumindest teilweise) in der Kundenanlage verbraucht wird.
Beim Abschluss des Lieferantenrahmenvertrags mit der Caterva GmbH erklärt diese einen Vorbehalt der Rückforderung geleisteter Netznutzungsentgelte.
Wir haben die Anwaltskanzlei Becker Büttner Held damit beauftragt, den Vorgang rechtlich zu prüfen. Die rechtliche Einordnung von Becker Büttner Held sowie ein Musterschreiben, mit dem Sie auf den Vorbehalt der Rückforderung geleisteter Netznutzungsentgelte reagieren können erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V..

Elektronisches Transparenzregister
- Details
Mit Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes am 26. Juni 2017 hat die Bundesregierung die vierte EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt und ein elektronisches Transparenzregister eingeführt. Dieses soll Unternehmen transparenter machen und die natürlichen Personen, die hinter juristischen Personen stehen, identifizieren. Diese Transparenz wurde notwendig, weil das Geldwäschegesetz den Unternehmen neue Pflichten auferlegt, Kunden und Geschäftspartner auf den Verdacht von Geldwäsche oder andere illegale Tätigkeiten zu überprüfen.
Die Meldepflichten zum neuen Transparenzregister betreffen alle juristischen Personen des Privatrechts und Personengesellschaften, also im Wesentlichen alle Gesellschaftsformen wie GmbH, AG, GmbH & Co. KG, OHG etc. Ferner sind hiervon auch Stiftungen, Treuhandverhältnisse und Vereine betroffen, nicht jedoch die GbR. Es erfolgt keine Unterscheidung von gemeinnützigen oder eigennützigen Gesellschaften.
Die Gesellschaften haben im Transparenzregister die so genannten „wirtschaftlichen Berechtigten“ zu benennen. Meldepflichtig sind hier die betroffenen Unternehmen, die wirtschaftlich Berechtigten sind diesen zur Auskunft verpflichtet.
Näheres erfahren Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V.