
Gemeinsame TAR-Stellungnahme mit dem VfeW
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Wie bereits im Rundschreiben 61-2017 mitgeteilt, haben wir gemeinsam mit dem VfeW eine Stellungnahme zur Konsultation der Anwendungsregel E VDE-AR-N 4100 – bekannt als „Technische Anschlussregeln (TAR) Niederspannung“ – erstellt . Diese haben wir fristgerecht am 28.06.2017 an den VDE versendet.
Wir möchten uns bei allen Mitgliedsunternehmen sehr herzlich bedanken, die uns Ihre Fragen und Kritikpunkte zur TAR zugesandt haben.
Bei Interesse können Sie sich gerne an die Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V. wenden.

Marktgebietsintegration: Bundeskabinett entscheidet im Sinne des ARGEnergie e.V.
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Im November 2016 haben wir am Marktdialog der BNetzA zur Weiterentwicklung der deutschen Marktgebiete mit einer eigenen Stellungnahme teilgenommen, die später sogar in der renommierten Zeitschrift energate Gasmarkt erwähnt wurde.
Nun hat das Bundeskabinett am 24. Mai 2017 die Novelle der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) verabschiedet. Darin wird die Zusammenlegung der Marktgebiete zum 01. April 2022 festgelegt. Das BMWi handelt somit im Sinne unserer Stellungnahme und stellt sich überaschenderweise gegen die Stellungnahme der Bundesnetzagentur (BNetzA).
Der Bundesrat muss der Novelle der GasNZV noch zustimmen. Selbstverständlich halten wir Sie auf dem Laufenden.

Pflichten nach der EnSTransV („Transparenzverordnung“)
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Für Strom- und energiesteuerlich Begünstigte gelten seit dem 01.07.2016 die neuen Transparenzplichten nach der sogenannten "Transparenzverordnung" (EnTransV). Erstmals sind die hieraus resultierenden Mitteilungspflichten bis zum 30.06.2017 zu erfüllen. Hierzu sind zu den gewährten Begünstigungen gegenüber dem Hauptzollamt jährlich Anzeigen bzw. Erklärungen vorzunehmen.
Die Anzeigepflicht bezieht sich auf Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen. Hinsichtlich gewährter Steuerentlastungen besteht hingegen die Erklärungspflicht.
Diese Pflichten erstrecken sich gemäß der Anlage zur EnSTransV auf folgende Begünstigungstatbestände:
- Die Energiesteuerbefreiung für gasförmige Bioheiz- und Biokraftstoffe (§ 28 S. 1 Nr. 1 EnergieStG)
- Die Energiesteuerermäßigung für begünstigte Anlagen (§§ 3, 3a EnergieStG), aber nicht im Falle der Stromerzeugung, wenn der Strom steuerpflichtig ist (§ 4 Abs. 6 EnSTransV)
- Die Stromsteuerermäßigungen
- für „Fahrstrom“ für Schienenverkehr und Omnibusse (§ 9 Abs. 2 StromStG),
- für die Landstromversorgung von Schiffen (§ 9 Abs. 3 StromStG);
- Die Strom- und Energiesteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (§§ 9b, 10 StromStG; §§ 54, 55 EnergieStG)
- Die Energiesteuerentlastungen
- für Biokraftstoffe (§ 50 EnergieStG),
- für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (§§ 53a, 53b EnergieStG),
- für Schienenverkehr (§ 56 EnergieStG)
- für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 57 EnergieStG),
- die Stromsteuerentlastung für die Landstromversorgung von Schiffen (§ 14a StromStV)
Näheres hierzu erfahren Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V. .

Entwicklung der ÜNB-Entgelte: Netze BW prognostiziert deutliche Erhöhung in 2018
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Mitte April 2017 hat die Netze BW GmbH in einem Schreiben an unseren Verband und ihre nachgelagerten Netzbetreiber eine deutliche Netzentgelterhöhung im Jahr 2018 prognostiziert. Das entsprechende Schreiben finden Sie anbei.
Hintergrund ist laut der Netze BW GmbH eine Vereinheitlichung der Netzentgelte auf der Übertragungsnetzebene, was im Jahr 2017 bei der Transnet BW eine Kostenerhöhung von rund 43 % zur Folge haben soll.
Wir waren bereits im Frühjahr 2016 mit der Netze BW GmbH in Kontakt, um einen deutlichen Anstieg der Netzentgelte Strom aus den Jahren 2009 bis 2016 zu klären, deren Entwicklung wir auf Basis einer extern erstellten Analyse nicht nachvollziehen konnten. Auch nach Eingang der begründenden Argumente von Seite der Netze BW GmbH blieben einige Fragen offen.
Wir werden daher die Konfiguration des neuen Preisblattes in jedem Fall aktiv begleiten, um eine Entwicklung zu Lasten der Stadtwerke unbedingt zu vermeiden. Zusätzlich wenden wir uns proaktiv an die Verbände VfeW und VKU, um auch dort rechtzeitig und vorab die Position unserer Mitgliedsunternehmen zu verankern.