
Optimierung des Rechtsrahmens für die Veröffentlichung von Strom- und Gasnetzentgelten
- Details
Viele unserer Mitgliedsunternehmen sind als Strom- bzw. Gaslieferanten für die Kalkulation ihrer Produkte auf rechtzeitige und belastbare Informationen über die Höhe der Netzentgelte angewiesen, die für die Durchleitung der Energiemengen durch die Strom- bzw. Gasverteilernetze anfallen. Als wirtschaftlich erhebliche Eingangsgröße für sog. „all-inclusive“ Strom- bzw. Gasprodukte ist die Kenntnis über die Höhe der maßgeblichen Netzentgelte zu einem bundesweit einheitlichen Zeitpunkt für einen effektiven und unverzerrten Wettbewerb auf Vertriebsebene unerlässlich.
Trotz erklärtem Regelungswillen des Gesetzgebers wird der mit der Schaffung des § 20 Abs. 1 S. 2, 3 EnWG (Veröffentlichung vorläufiger Netzentgelte zum 15.10. jeden Jahres) verfolgte Zweck in der Praxis leider nicht erreicht. Vielmehr erweist sich die Vorschrift in der Vertriebswirklichkeit als Hemmschuh. Wir haben uns daher entschieden, uns mit einem Schreiben zur Optimierung des Rechtsrahmens für die Veröffentlichung von Strom- und Gasnetzentgelten an die Landesregulierungsbehörden, die Bundesnetzagentur und das Bundeswirtschaftsministerium zu wenden. Darin schlagen wir vor, Abweichungen zwischen den vorläufigen und den endgültig ermittelten Netzentgelten verbindlich über das sog. Regulierungskonto der Netzbetreiber abzuwickeln und eine Vorgabe für die zeitliche Abwicklung der Kostenwälzung in der Kaskade zu treffen.
Wenn Sie selbst in dieser Sache aktiv werden wollen, erhalten Sie das Schreiben bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V. .

ARGE-Leitfaden zur Digitalisierung
- Details
Vor einer Woche, am 29. September 2017 trafen sich die EU-Staats- und Regierungschefs in der estnischen Hauptstadt Tallinn zum digitalen Gipfeltreffen. Das Treffen dient als Plattform für Diskussionen über Pläne für die digitale Innovation, die Europa in die Lage versetzen soll, in den kommenden Jahren weltweit seinen technologischen Vorsprung zu behaupten und im digitalen Bereich einen Spitzenplatz einzunehmen.
Auch in der Energiewirtschaft ist Digitalisierung das Schlagwort der letzten Jahre und gewinnt immer mehr an Bedeutung. Gemeinsam mit Rödl & Partner haben wir daher einen ARGE-Leitfaden zur Digitalisierung erarbeitet, den wir Ihnen mit diesem Rundschreiben kostenfrei zur Verfügung stellen.
Der Schwerpunkt des Leitfadens liegt auf dem Umgang mit Rechnungen und weiteren Buchhaltungsdokumenten. Er enthält unter anderem eine Übersichtstabelle zu den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für verschiedene Dokumententypen, Tipps zur praktischen Umsetzung sowie einen Ausblick auf die in den nächsten Jahren anstehenden Herausforderungen.
Den ARGE-Leitfaden zur Digitalisierung erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V. .

2. Aufruf zur Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland
- Details
Am 13. Februar 2017 ist die Förderrichtlinie für die Ladeinfrastruktur in Kraft getreten. Nachdem bereits im ersten Förderaufruf vom 1. März bis zum 28. April 2017 mehr als 1.300 Anträge gestellt wurden, startete am 14. September 2017 der zweite Förderaufruf.
Anders als beim ersten Förderaufruf werden die Zuschläge dieses Mal nicht nach dem Windhund-Prinzip verteilt, sondern nach dem Wirtschaftlichkeitsverfahren. Anträge zur Förderung der Ladeinfrastruktur können noch bis zum 30. Oktober 2017 auf dem Förderportal des Bundes (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) eingereicht werden.

ARGE-Stellungnahme zum generellen sektoralen Produktivitätsfaktor
- Details
Im Zusammenhang mit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktor hat die Bundes-netzagentur am 6. November 2017 Daten zur Malmquist-Methode veröffentlicht und eine Aktualisierung ihrer Festlegung angekündigt. Bislang wurde aber weder ein korrigierter Festlegungsentwurf, noch der sich nach der Aktualisierung ergebende Xgen veröffentlicht. Dementsprechend können Sie trotz der von der Bundesnetzagentur eingeräumten Fristverlängerung nur zu dem veralteten Festlegungsentwurf Stellung nehmen.
PWC hat bei der Bundesnetzagentur die Veröffentlichung eines korrigierten Festlegungsentwurfs bzw. die Verlängerung der Anhörungsfrist bis zur Veröffentlichung eines korrigierten Festlegungsentwurfs angefragt. Die Bundesnetzagentur will jedoch vorerst keine weiteren Veröffentlichungen vornehmen. Auch die am 17. November 2017 ablaufende Anhörungsfrist wird nicht verlängert. Stattdessen möchte die Bundesnetzagentur zunächst die bis zum 17. November 2017 eingehenden Stellungnahmen auswerten. Zudem scheint die Bundesnetzagentur auch noch die Ergebnisse des von ihr beauftragten Sachverständigen abwarten zu wollen. Erst dann wird sie entscheiden, ob es noch eine weitere Anhörung geben wird, oder ob sie ohne weitere Anhörung einen Xgen in einer heute noch nicht bekannten Höhe festlegen wird.
Die Aussagen der Bundesnetzagentur verdeutlichen damit erneut die Notwendigkeit einer Stellungnahme. Nur wenn eine ausreichende Anzahl an Unternehmen auf einer weiteren Anhörung besteht, wird die Bundesnetzagentur geneigt sein, dieser Forderung nachzukommen.
Bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V. erhalten Sie eine Muster-Stellungnahme im Anhörungsverfahren zu der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors. Diese können Sie im eigenen Namen spätestens zum Fristablauf am morgigen Freitag, den 17. November 2017, bei der Bundesnetzagentur einreichen.
Im August haben wir Sie mit unserem Rundschreiben 87-2017 über die Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden zur Entflechtung nach dem MsbG informiert.
Kernaussage der Auslegungsgrundsätze ist, dass auch der grundzuständige Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen zum Netzbetrieb gehöre und aus diesem Grund auch vollständig den Entflechtungsregelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (§§ 6 ff. EnWG) unterliege.
Die zweite Kernaussage der Regulierungsbehörden hat ggf. größere Auswirkungen: Danach soll die Ausprägung der Rolle des dritten (wettbewerblichen) Messstellenbetreibers nicht in derselben juristischen Person möglich sein, in der auch der Netzbetreiber bzw. grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) angesiedelt ist.
Wie angekündigt, haben wir uns Ende der vergangenen Woche mit einer ARGE-Stellungnahmen an die BNetzA und die Landesregulierungsbehörde gewandt.