Pflichten nach der EnSTransV („Transparenzverordnung“)

Für Strom- und energiesteuerlich Begünstigte gelten seit dem 01.07.2016  die neuen Transparenzplichten nach der sogenannten "Transparenzverordnung" (EnTransV). Erstmals sind die hieraus resultierenden Mitteilungspflichten bis zum 30.06.2017 zu erfüllen. Hierzu sind zu den gewährten Begünstigungen gegenüber dem Hauptzollamt jährlich Anzeigen bzw. Erklärungen vorzunehmen.

Die Anzeigepflicht bezieht sich auf Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen. Hinsichtlich gewährter Steuerentlastungen besteht hingegen die Erklärungspflicht.

Diese Pflichten erstrecken sich gemäß der Anlage zur EnSTransV auf folgende Begünstigungstatbestände:

  • Die Energiesteuerbefreiung für gasförmige Bioheiz- und Biokraftstoffe (§ 28 S. 1 Nr. 1 EnergieStG)
  • Die Energiesteuerermäßigung für begünstigte Anlagen (§§ 3, 3a EnergieStG), aber nicht im Falle der Stromerzeugung, wenn der Strom steuerpflichtig ist (§ 4 Abs. 6 EnSTransV)
  • Die Stromsteuerermäßigungen
    • für „Fahrstrom“ für Schienenverkehr und Omnibusse (§ 9 Abs. 2 StromStG),
    • für die Landstromversorgung von Schiffen (§ 9 Abs. 3 StromStG);
  • Die Strom- und Energiesteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (§§ 9b, 10 StromStG; §§ 54, 55 EnergieStG)
  • Die Energiesteuerentlastungen
    • für Biokraftstoffe (§ 50 EnergieStG),
    • für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (§§ 53a, 53b EnergieStG),
    • für Schienenverkehr (§ 56 EnergieStG)
    • für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 57 EnergieStG),
  • die Stromsteuerentlastung für die Landstromversorgung von Schiffen (§ 14a StromStV)

Näheres hierzu erfahren Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V. .