Am 25. März 2020 hat der Bundestag ein „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ auf den Weg gebracht. Noch in dieser Woche soll das Gesetz beschlossen werden, um am 01. April 2020 bereits in Kraft zu treten. Das im Gesetz enthaltende Maßnahmenpaket sieht unter anderem vor, dass Privathaushalte und Klein-stunternehmen Zahlungen auf Energie- und Wasserlieferungen für längstens 3 Monate ausset-zen können, wenn die Zahlungsschwierigkeiten in der Corona-Krise ihren Ursprung haben. Weiterhin wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, die Insolvenzanfechtungsrechte werden zudem beschränkt.
Von einem solchen Zahlungsverweigerungsrecht wären viele Versorger in besonderem Maße betroffen. Sie sehen sich dann umfangreichen Zahlungsausfällen gegenüber, die ihre eigene Liquidität und Zahlungsfähigkeit beschneiden könnten. Denn während die Versorger selbst zur Erfüllung der Lieferverträge auf der Kundenseite voll verpflichtet blieben, erhielten sie hierfür im Zeitraum des Moratoriums keine Gegenleistung.
Das Inkrafttreten des Gesetzes wird die Branche nicht mehr verhindern können. Wir stehen allerdings bereits mit Becker Büttner Held in Kontakt, um Ihnen voraussichtlich zu Beginn der nächsten Woche weitere Informationen zum Umgang mit möglichen Anträgen für Zahlungsaufschübe Ihrer Strom- und Gaskunden anbieten zu können.
Update Coronavirus: Zahlungsmoratorium für Privathaushalte und Kleinstunternehmen
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