Hinweise zur rechtssicheren Ausgestaltung eines Benutzungszwangs für kommunaler Wärmenetze

Das EEG sieht eine Förderung für 20 Jahre vor. Nach 2020 werden daher immer mehr PV- und sonstige Anlagen, deren Inbetriebnahme in den frühen 2000er Jahren liegt, aus der gesetzlichen Förderung fallen. Der Anspruch auf physikalische Abnahme des Stroms im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses bleibt auch nach dem Auslaufen der Förderung bestehen. Netzbetreiber dürfen die Erfüllung dieser Pflicht nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. Auch, wenn EEG-Anlagenbetreiber daher nicht zum Abschluss von Netzanschluss-, Einspeise- oder sonstigen Verträgen gezwungen werden können, macht es aus Netzbetreibersicht gleichwohl Sinn konkretisierende und ergänzende Regelungen zu treffen.

Wir haben aus diesem Grund Musterverträge in unser Portfolio aufgenommen, die das Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Stromerzeuger von Post-EEG-Anlagen regeln.

Informationen zu den Verträgen erhalten Sie in unserer Geschäftsstelle.