Die Bundesnetzagentur hat am 16.09.2025 die Festlegung zu Entgelten für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV (BK8-25-003-A) beschlossen. Darin legt sie fest, dass diese Sonderentgelte zukünftig entfallen.
Für nachgelagerte Verteilnetzbetreiber entfallen die Sonderentgelte ab dem 01.01.2026. Für Netznutzer, die keine Verteilnetzbetreiber sind, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028. Das bedeutet, dass für diese Anwendungsfälle noch Sonderentgelte vereinbart werden dürfen.
Auswirkungen für Verteilnetzbetreiber
Für Verteilnetzbetreiber, die bisher ein Sonderentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV vereinbart haben, werden die Netzentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers für 2026 ohne Sonderentgelte auf Basis der veröffentlichten Preisregelung abgerechnet. In der Regel wird dabei, z. B. bei singulär genutzten Schaltfeldern, das Mittelspannungsentgelt als abrechnungsrelevant berücksichtigt.
Zusätzlich ist zu beachten, dass durch den Wegfall des Sonderentgelts auch das Pooling betroffen sein kann. Ohne Sonderentgelt wird nicht mehr die HS/MS-Ebene, sondern die MS-Ebene als Anschlussebene betrachtet. In vielen Fällen würde dann ein Pooling nicht mehr möglich sein.
Pancaking-Regelung gemäß § 14 Abs. 2 StromNEV
Mit der Streichung der Sonderentgelte kommt es in den meisten Fällen zu Pancaking-Situationen. Es werden vorgelagerte Netzentgelte der gleichen Netzebene doppelt berechnet. Für diese Fälle kann nach § 14 Abs. 2 StromNEV eine sachgerechte Sonderregelung vereinbart werden. Voraussetzung für eine Sonderregelung ist, dass die betroffenen Verteilnetze entweder so miteinander verbunden sind, dass sie nur gemeinsam sicher betrieben werden können, oder es bei der Berechnung der regulären vorgelagerten Netzentgelte zu einer unbilligen Härte kommt. Nach Einschätzung von enwima ist eine Vermaschung nur im Ausnahmefall begründbar, da nachgelagerte Netze zwar nicht ohne die vorgelagerten Netze betrieben werden können, dies aber für die vorgelagerten Netze nicht in gleichem Maße zutrifft.
Der Begriff der unbilligen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. In der StromNEV wird keine genaue Grenze für eine unbillige Härte definiert. Auch ist uns keine einschlägige Rechtsprechung bekannt. Die Bundesnetzagentur nennt in der Festlegung einen Grenzwert von 15 %, ab dem eine Kostenerhöhung der Mittelspannungsentgelte des nachgelagerten Netzbetreibers bei Berechnung der vorgelagerten Briefmarke unbillig überhöht wäre. Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg legte im Mustervertrag einen Grenzwert von 10 % fest.
Eine Prüfung der Netzentgelte für 2026 ist erst nach der Veröffentlichung möglich. Nach der Veröffentlichung der vorgelagerten Netzentgelte sind anschließend noch die nachgelagerten Netzentgelte zu kalkulieren.
Mögliche Sonderregelungen nach § 14 StromNEV
§ 14 Abs. 2 StromNEV ermöglicht Sonderregelungen für die Berechnung der vorgelagerten Netzentgelte. Wie eine derartige Sonderregelung konkret gestaltet wird, ist nicht vorgegeben. Die getroffene Vereinbarung sowie das Vorliegen der Voraussetzungen (unbillige Härte) müssen im Bericht nach § 28 Strom-NEV dokumentiert werden.
Die Bundesnetzagentur hat in ihrem Leitfaden von 2009 zum Pancaking verschiedene Optionen dargestellt. Vor einer Verhandlung eines Sonderentgeltes sollten die einzelnen Möglichkeiten geprüft und berechnet werden, um in einer Verhandlung die Bandbreite der finanziellen Auswirkungen beurteilen zu können. Mögliche Berechnungsansätze zur Aufteilung der vorgelagerten Netzkosten sind:
1. Aufteilung nach genutzten Leitungslängen (trifft nicht auf singulär genutzte Schaltfelder zu),
2. eine prozentuale Berechnung der vorgelagerten Briefmarke (z. B. Ansatz von 50 %),
3. ein Ansatz der Netzkosten der genutzten Infrastruktur (entspricht der bisherigen Berechnung der singulären Entgelte),
4. eine Miet- und Pachtlösung.