ARGE-Stellungnahme zum generellen sektoralen Produktivitätsfaktor

Im Zusammenhang mit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktor hat die Bundes-netzagentur am 6. November 2017 Daten zur Malmquist-Methode veröffentlicht und eine Aktualisierung ihrer Festlegung angekündigt. Bislang wurde aber weder ein korrigierter Festlegungsentwurf, noch der sich nach der Aktualisierung ergebende Xgen veröffentlicht. Dementsprechend können Sie trotz der von der Bundesnetzagentur eingeräumten Fristverlängerung nur zu dem veralteten Festlegungsentwurf Stellung nehmen.

PWC hat bei der Bundesnetzagentur die Veröffentlichung eines korrigierten Festlegungsentwurfs bzw. die Verlängerung der Anhörungsfrist bis zur Veröffentlichung eines korrigierten Festlegungsentwurfs angefragt. Die Bundesnetzagentur will jedoch vorerst keine weiteren Veröffentlichungen vornehmen. Auch die am 17. November 2017 ablaufende Anhörungsfrist wird nicht verlängert. Stattdessen möchte die Bundesnetzagentur zunächst die bis zum 17. November 2017 eingehenden Stellungnahmen auswerten. Zudem scheint die Bundesnetzagentur auch noch die Ergebnisse des von ihr beauftragten Sachverständigen abwarten zu wollen. Erst dann wird sie entscheiden, ob es noch eine weitere Anhörung geben wird, oder ob sie ohne weitere Anhörung einen Xgen in einer heute noch nicht bekannten Höhe festlegen wird.

Die Aussagen der Bundesnetzagentur verdeutlichen damit erneut die Notwendigkeit einer Stellungnahme. Nur wenn eine ausreichende Anzahl an Unternehmen auf einer weiteren Anhörung besteht, wird die Bundesnetzagentur geneigt sein, dieser Forderung nachzukommen.

Bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V. erhalten Sie eine Muster-Stellungnahme im Anhörungsverfahren zu der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors. Diese können Sie im eigenen Namen spätestens zum Fristablauf am morgigen Freitag, den 17. November 2017, bei der Bundesnetzagentur einreichen.

 

 

 

 

 

 

 

Im August haben wir Sie mit unserem Rundschreiben 87-2017 über die Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden zur Entflechtung nach dem MsbG informiert.


Kernaussage der Auslegungsgrundsätze ist, dass auch der grundzuständige Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen zum Netzbetrieb gehöre und aus diesem Grund auch vollständig den Entflechtungsregelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (§§ 6 ff. EnWG) unterliege.
 
Die zweite Kernaussage der Regulierungsbehörden hat ggf. größere Auswirkungen: Danach soll die Ausprägung der Rolle des dritten (wettbewerblichen) Messstellenbetreibers nicht in derselben juristischen Person möglich sein, in der auch der Netzbetreiber bzw. grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) angesiedelt ist.
 
Wie angekündigt, haben wir uns Ende der vergangenen Woche mit einer ARGE-Stellungnahmen an die BNetzA und die Landesregulierungsbehörde gewandt.