Viele unserer Mitgliedsunternehmen sind als Strom- bzw. Gaslieferanten für die Kalkulation ihrer Produkte auf rechtzeitige und belastbare Informationen über die Höhe der Netzentgelte angewiesen, die für die Durchleitung der Energiemengen durch die Strom- bzw. Gasverteilernetze anfallen. Als wirtschaftlich erhebliche Eingangsgröße für sog. „all-inclusive“ Strom- bzw. Gasprodukte ist die Kenntnis über die Höhe der maßgeblichen Netzentgelte zu einem bundesweit einheitlichen Zeitpunkt für einen effektiven und unverzerrten Wettbewerb auf Vertriebsebene unerlässlich.
Trotz erklärtem Regelungswillen des Gesetzgebers wird der mit der Schaffung des § 20 Abs. 1 S. 2, 3 EnWG (Veröffentlichung vorläufiger Netzentgelte zum 15.10. jeden Jahres) verfolgte Zweck in der Praxis leider nicht erreicht. Vielmehr erweist sich die Vorschrift in der Vertriebswirklichkeit als Hemmschuh. Wir haben uns daher entschieden, uns mit einem Schreiben zur Optimierung des Rechtsrahmens für die Veröffentlichung von Strom- und Gasnetzentgelten an die Landesregulierungsbehörden, die Bundesnetzagentur und das Bundeswirtschaftsministerium zu wenden. Darin schlagen wir vor, Abweichungen zwischen den vorläufigen und den endgültig ermittelten Netzentgelten verbindlich über das sog. Regulierungskonto der Netzbetreiber abzuwickeln und eine Vorgabe für die zeitliche Abwicklung der Kostenwälzung in der Kaskade zu treffen.
Wenn Sie selbst in dieser Sache aktiv werden wollen, erhalten Sie das Schreiben bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V. .