Durch die Einführung des sog. DigiNetzGwurden die §§ 77a ff. des Telekommunikationsgesetzes (TKG) neu gefasst. Dies führt dazu, dass der bisher bei der BNetzA geführte sog. Infrastrukturatlas um weitere Informationen ergänzt wurde (insbesondere um passive Netzinfrastrukturen bzw. Glasfaserkabel).
Die BNetzA kann gemäß der gesetzlichen Regelungen Infrastrukturinhaber per Verwaltungsakt zur Lieferung der für den Infrastrukturatlas erforderlichen Daten verpflichten. Wie bisher, ist auch zukünftig, der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages möglich.
Im Rahmen der Novellierung des TKG hat die BNetzA nunmehr auch neue Festlegungen hinsichtlich der Datenlieferung vorgenommen. Aufgrund dieser neuen Festlegungen bietet die BNetzA den Vertragspartnern angepasste öffentlich-rechtliche Verträge an. Gemäß Ziff. 5.1 des neuen „Vertrags über die Teilnahme am Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes“ wird der bestehende Altvertrag mit Abschluss des Neuvertrages einvernehmlich aufgehoben.
Im Hinblick auf KRITIS sieht sowohl der Vertrag (Ziff. 2.1), als auch das Gesetz (§ 77a Abs. 4 Nr. 3 TKG) die Möglichkeit vor, zu beantragen, dass von einer Aufnahme dieser Infrastrukturen in den Infrastrukturatlas abgesehen wird.
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