Hinweise zur rechtssicheren Ausgestaltung eines Benutzungszwangs für kommunaler Wärmenetze

Mit Beschluss vom 21.12.2020 hat die BNetzA die Festlegung zur „Weiterentwicklung der Netzzugangs-bedingungen im Strombereich“ (Az.: BK6-20-160) beschlossen. Die Festlegung ist sehr umfangreich und betrifft konkret folgende Bereiche:


• Anpassung der Marktkommunikation (GPKE, WiM, MPES, MaBiS)
• Anpassung des BNetzA-Netznutzungsvertrags (Lieferantenrahmenvertrag)
• Neu: Netzzugangsregeln zur Ermöglichung einer ladevorgangsscharfen bilanziellen Energiemen-genzuordnung für Elektromobilität (NZR-EMob)
Mit Ausnahme der NZR-EMob, die bereits zum 01.06.2021 scharfgestellt wird, sind die Anpassungen einer Marktkommunikation und der neue Netznutzungsvertrag erst zum 01.04.2022 umzusetzen.

In einem Rundschreiben gaben wir unseren Mitgliedsunternehmen einen Überblick über die festgelegten Änderungen in der Marktkommunikation, im Netznutzungsvertrag und der NZR-EMob.