Die Übertragungsnetzbetreiber haben aktuelle „Hinweise zum Prüfungsvermerk und zur Jahresabrechnung bezüglich der KWKG-Zuschlagungen, Letzverbrauchsmengen und entgangenen Erlöse nach §19 Abs. 2 StromNEV für das Jahr 2017“ erteilt.
Dabei wurde die Definition, laut der Übertragungsnetzbetreiber, mit §2 Nr. 1KWKG dahingehend geändert, dass Verbrauchsstellen zur Straßenbeleuchtung wieder als einzelne Abnahmestellen abzurechnen sind. Dies hätte hohe Abgaben- und Steuerlasten für die Betreiber der Straßenbeleuchtungsanlagen zur Folge. Bisher sind wir der Auffassung gefolgt, dass wie im beiliegendem BGH-Entscheid gefordert, die Abnahmestellen zusammengefasst abzurechnen sind.
Eine rechtliche Einordnung des Themas erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V..