Zum Thema individuelles Netzentgelt wegen singulärer Betriebsmittelnutzung nach § 19 Abs. 3 StromNEV gab es in den letzten Monaten zahlreiche Anfragen von energiewirtschaftlichen Beratungsunternehmen, die deutschlandweit für verschiedene Letztverbraucher in Niederspannung (insbesondere Fast Food Restaurants und Supermarktketten) versuchen, von Netzbetreibern individuelle Netzentgelte für die Zukunft und Vergangenheit zu fordern.
Wir haben die Anwaltskanzlei Becker Büttner Held damit beauftragt uns eine rechtliche Einordnung sowie eine Handlungsempfehlung zu erstellen. Diese erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V..