BNetzA legt den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor auf 0,9 % fest; Frist zur Beschwerdeeinlegung läuft

Kurz vor den Weihnachtsfeiertagen hat die Bundesnetzagentur für die Stromverteilernetzbetreiber die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors (GSP) für die 3. Regulierungsperiode Strom in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. Damit läuft für die Stromverteilernetzbetreiber die Frist zur Einlegung einer etwaigen Beschwerde gegen diese Festlegung noch bis zum 21.01.2019.

Aufgrund einiger Kritik am Vorgehen der BNetzA bei der Ermittlung des GSP Strom und dessen erheblichen Auswirkungen für betroffene Netzbetreiber sehen wir eine gerichtliche Überprüfung der Festlegung des GSP Strom als notwendig an und erachten somit die Einlegung von Rechtsmitteln als empfehlenswert.

Aufgrund der Vielzahl der bereits bestehenden Prozesskostengemeinschaften (PKG) haben wir uns gegen die Gründung einer eigenen PKG entschieden. Allerdings hat Becker Büttner Held Mitgliedsunternehmen des ARGEnergie e.V. ergänzend zu von ihnen bereits versandten Angeboten die Teilnahme an ihrer PKG zu  vergünstigten Bedingungen angeboten.

Selbstverständlich spricht auch nichts gegen die Teilnahme an einer Prozesskostengemeinschaft einer anderen Kanzlei.

Bitte beachten Sie, dass auch die Anwaltskanzleien einen gewissen Vorlauf zur Bearbeitung der Aufnahme eines Unternehmens in Ihre Prozesskostengemeinschaft benötigen. Wenn Sie Beschwerde gegen die Festlegung einlegen wollen, sollten Sie sich bis Mitte nächster Woche für eine Prozesskostengemeinschaft entscheiden.

Nähere Informationen können Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V. erhalten.