Rückforderungen von Gaskonzessionsabgaben wegen Grenzpreisunterschreitungen gem. § 2 Abs. 5 Nr. 2 KAV durch die goldgas GmbH für 2018

Wie bereits in den vergangenen Jahren fordert die goldgas GmbH (im Folgenden: goldgas) auch in diesem Jahr von vielen Netzbetreibern Gaskonzessionsabgaben wegen einer angeblichen Grenzpreisunterschreitung nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 KAV zurück. Gegenstand der aktuellen Rückforderung sind gezahlte Gaskonzessionsabgaben für das Kalenderjahr 2018.

Wir haben - wie in den vergangenen Jahren - Becker Büttner Held mit der rechtlichen Prüfung des Sachverhalts beauftragt und möchten Ihnen nachfolgend eine rechtliche Einschätzung sowie eine Handlungsempfehlung hierzu geben. Zu vergleichbaren Konstellationen der Vorjahre verweisen wir auf unsere Rundschreiben 12-2012, 27-2013, 24-2014, 38-2014, 43-2014, 22-2015, 23-2016, 38-2017, 34-2018 und 33-2019.

Goldgas fordert seit 2011 regelmäßig in jedem Jahr bundesweit zahlreiche Netzbetreiber auf, bezahlte Gaskonzessionsabgaben wegen angeblicher Grenzpreisunterschreitungen nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 KAV zurückzuerstatten.

Eine neue rechtliche Entwicklung gibt es nach wie vor nicht. Die von goldgas in der Vergangen-heit angestrengten Rückforderungsklagen wurden in erster Instanz mehrheitlich abgewiesen und hatten bislang auch in der Rechtsmittelinstanz keinen Erfolg. Teilweise sind gerichtlich noch anhängige Verfahren ruhend gestellt.

Wie bereits für die vergangenen Kalenderjahre fordert goldgas nunmehr mit Schreiben vom 24.03.2020 bezahlte Gaskonzessionsabgaben wegen angeblicher Grenzpreisunterschreitungen gem. § 2 Abs. 5 Nr. 2 KAV für das Kalenderjahr 2018 zurück. Dem Rückforderungsschreiben beigefügt ist ein „Testat“ der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft CT Lloyd GmbH vom 20.03.2020 sowie eine Zählpunktliste, die angeblich einen auf das jeweilige Netzgebiet bezogenen individualisierten Auszug der Anlage 1 zum Wirtschaftsprüfertestat darstellt.

Eine rechtliche Einschätzung sowie eine Handlungsempfehlung erhalten Sie bei unserer Geschäftsstelle.