In den vergangenen Tagen und Wochen haben einige Mitgliedsunternehmen von ihren vorgelagerten Netzbetreibern die Kündigungen bestehender Vereinbarungen nach § 19 Abs. 3 StromNEV erhalten. Die Kündigung erfolgte in Reaktion auf die „Festlegung zu Entgelten für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV“ und ist in den uns bekannten Fällen in der Regel fristgerecht eingegangen.
Wir haben in der Folge über Becker Büttner Held die rechtlichen Handlungsoptionen für nachgelagerte Netzbetreiber prüfen lassen. Zusammenfassend finden Sie hier die wichtigsten Punkte:
- Die Festlegung der BNetzA zur Abschaffung des Anspruchs auf ein Sondernetzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV ist offensichtlich rechtswidrig.
- In Reaktion auf die Kündigung entsprechender Vereinbarungen durch vorgelagerte Netzbetreiber sollte daher ein Zahlungsvorbehalt erklärt werden.
- Wir empfehlen, unmittelbar Gespräche mit dem vorgelagerten Netzbetreiber aufzunehmen, um mögliche Korrekturen wie Erwerb oder Pacht bisher singulär genutzter Betriebsmittel zu prüfen.
- Betroffenen Netzbetreibern der allgemeinen Versorgung, die bislang von § 19 Abs. 3 StromNEV profitieren, wird dringend empfohlen, Beschwerde gegen die Festlegung einzulegen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Festlegung läuft am Montag, den 10.11.2025 ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkt eine erfolgreiche Beschwerde nur zwischen den Beteiligten ("inter partes"), sodass ausschließlich Beschwerdeführer rückwirkend von einer möglichen Aufhebung im Zuge des Beschwerdeverfahrens profitieren.
- BBH bietet den Mitgliedsunternehmen der ARGEnergie e.V. die Beschwerdeeinlegung im Rahmen einer Prozesskostengemeinschaft zu Sonderkonditionen an.