Am 20.12.2018 hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) die „Festlegung zur weiteren Anpassung der Vorgaben zur elektronischen Marktkommunikation an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (Marktkommunikation 2020 – MaKo 2020)“ beschlossen – nachfolgend: MaKo 2020.
Die prozessualen Neuerungen betreffen die gesamte elektronische Marktkommunikation im Stromsektor und werden zum 01.12.2019 scharf gestellt.
Im Markt gibt es zum Teil (erhebliche) Kritik an dieser Festlegung. Diese Kritik macht sich nicht an prozessualen Details fest, sondern wirft ganz grundsätzlich die Frage auf, ob die prozessualen Anpassungen, die mit MaKo 2020 eingeführt werden, notwendig sind. Diese Kritik wird untermauert durch rechtliche Zweifel an der Zulässigkeit dieser Festlegung.
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