Elektronisches Transparenzregister

Mit Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes am 26. Juni 2017 hat die Bundesregierung die vierte EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt und ein elektronisches Transparenzregister eingeführt. Dieses soll Unternehmen transparenter machen und die natürlichen Personen, die hinter juristischen Personen stehen, identifizieren. Diese Transparenz wurde notwendig, weil das Geldwäschegesetz den Unternehmen neue Pflichten auferlegt, Kunden und Geschäftspartner auf den Verdacht von Geldwäsche oder andere illegale Tätigkeiten zu überprüfen.

Die Meldepflichten zum neuen Transparenzregister betreffen alle juristischen Personen des Privatrechts und Personengesellschaften, also im Wesentlichen alle Gesellschaftsformen wie GmbH, AG, GmbH & Co. KG, OHG etc. Ferner sind hiervon auch Stiftungen, Treuhandverhältnisse und Vereine betroffen, nicht jedoch die GbR. Es erfolgt keine Unterscheidung von gemeinnützigen oder eigennützigen Gesellschaften.

 Die Gesellschaften haben im Transparenzregister die so genannten „wirtschaftlichen Berechtigten“ zu benennen. Meldepflichtig sind hier die betroffenen Unternehmen, die wirtschaftlich Berechtigten sind diesen zur Auskunft verpflichtet.

Näheres erfahren Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V.