Update Coronavirus: Auswirkungen auf das Fotojahr Gas und Verschiebung von Fristen durch die Regulierungsbehörde

Bei uns sind einige Anfragen von Mitgliedsunternehmen eingegangen, die die Auswirkungen der Coronakrise auf das Gas-Fotojahr 2020 thematisieren. Hintergrund ist die mögliche Verschiebung bzw. Absage von Baumaßnahmen und damit die Einschränkung von geplanten Investitionen.

Wir haben die Anfrage an die enwima AG weitergeleitet und folgende Rückmeldung bekommen:
Wenn aufgrund der Corona-Krise Investitionen nicht getätigt werden können, so wirkt sich das direkt auf den Kapitalkostenaufschlag aus. Dieser wurde ja im Vorjahr aufgrund von Planinvestitionen beantragt. Es findet dann im nächsten Jahr ein Soll-Ist-Abgleich statt. Die Differenz wird im nächsten Jahr von der Erlösobergrenze abgezogen. Wenn jedoch im Folgejahr wieder mehr investiert wird, wäre der Saldo neutral. Wenn im Zusammenhang mit Investitionen aufwandsgleiche Kosten im Ba-sisjahr entfallen, fehlen diese jedoch in der Erlösobergrenze für die nächste Regulierungsperiode.


Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, dass das Problem von Investitionen außerhalb des Basisjahres durch den Kapitalkostenaufschlag deutlich geringer geworden ist. Enwima hält die monetären Auswirkungen von aktuell nicht umsetzbaren Investitionen für gering. Die aktuellen Maßnahmen können ggf. in die zweite Jahreshälfte verschoben werden.
Eine Verschiebung von Investitionen aus dem Fotojahr (2020 für Gas) wirkt sich bei der Höhe der Ei-genkapitalverzinsung aus. Wenn die Investition jedoch in 2021 nachgeholt wird, wird sie ab 2021 über den Kapitalkostenaufschlag in der Erlösobergrenze berücksichtigt.

Auf Basis der oben genannten Empfehlung sehen wir zunächst davon ab, uns direkt an die Regulierungsbehörden zu wenden. Hierfür bitten wir um Verständnis.

Wir möchten Sie in diesem Rundschreiben auch nochmals auf Fristverschiebungen der LRegB hinweisen, die diese für in ihrer Zuständigkeit befindliche Netzbetreiber erlassen hat. Der VKU hat hierüber bereits berichtet.

1. Veröffentlichungspflichten zum 1.4.2020
Die LRegB hat keine Einwände, wenn seitens der Netzbetreiber den Veröffentlichungspflichten erst bis 01.07.2020 nachgekommen worden ist.

2. Anträge Kapitalkostenaufschlag („KKauf“)/ Anträge Regulierungskonto („RegKto“)


2.1 Bezüglich der Schriftform hat die LRegB für den KKauf-Antrag schon weitgehende Erleichterungen praktiziert, wahlweise ist also zur Fristwahrung auch eine (allein) elektronische Übermittlung möglich, die schriftlichen Unterlagen können nachgereicht wer-den. Hinsichtlich der Anträge zum Regulierungskonto gilt dies ebenso.


2.2  Die Fristen für das Stellen der Anträge sind in den Verordnungen vorgegeben. Es steht der LRegB nicht zu, diesbezüglich eigene Regeln zu setzen. Deswegen sollte zumindest innerhalb dieser Fristen ein rechtzeitiger Antrag (vorab gerne elektronisch, s.o.) bei der LRegB eingehen. Dazu reichen wenige Sätze. Formal müssen die Anträge aber auf jeden Fall bis dahin gestellt werden. Allerdings ist die LRegB bereit, hinsichtlich der konkreteren Begründung oder der Unterlagen keine Nachteile für die Unternehmen abzuleiten, die bis Ende August 2020 ihre Anträge dann konkret beziffern und die Unterlagen verordnungsgerecht vervollständigen.