Am 06. Dezember 2017 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mitgeteilt, dass die Sonderregelung der EEG-Umlage für den Verbrauch von selbst erzeugtem Strom aus KWK-Anlagen, die nach dem 31.07.2014 erstmals Strom zum Zwecke der Eigenversorgung erzeugt haben, ab dem 01.01.2018 nicht mehr angewendet werden kann. Die noch anzuwendende Regelung sieht vor, dass die EEG-Umlage für den in den vorgenannten Anlagen erzeugten Strom um 60 Prozent reduziert wird. Die hierfür derzeit noch geltende beihilferechtliche Genehmigung läuft zum Ende des Jahres 2017 aus. Eine Neuregelung, die den Eigenverbrauch des Betreibers von KWK-Anlagen im Sinne des § 61 b Nr. 2 EEG betrifft, der über den Kraftwerkseigenverbrauch im Sinne des § 61 a Nr. 1 EEG hinausgeht, insbesondere in Fällen der industriellen Eigenversorgung, ist nicht vor dem zweiten Quartal des Jahres 2018 zu erwarten und müsste zudem erneut von der Europäischen Kommission notifiziert werden.
Bis zu einer erneuten Genehmigung müssen Netzbetreiber das sog. beihilferechtliche Vollzugsverbot beachten und können die begünstigende Regel des § 61 b Nr. 2 EEG 2017 nicht mehr anwenden. Nähere Informationen zu den konkreten Auswirkungen für Netzbetreiber und KWK-Anlagenbetreiber können Sie dem Geschäftsführerbrief des VKU entnehmen.
Die geschilderte Situation ist unseres Erachtens unter dem Gesichtspunkt der Investitionssicherheit untragbar. Wir werden uns daher für eine schnelle Neuregelung einsetzen und bitten Sie, sich am Rückmeldeprozess des VKU zu beteiligen.
Den Geschäftsführerbrief erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V.