Mit unserem Rundschreiben 80-2018 hatten wir Ihnen im letzten Jahr eine Musterstellungnahme zum Thema „Festlegung Verlustenergie für die 3. Regulierungsperiode“ zur Verfügung gestellt. Leider wurden die von uns angesprochenen Punkte nicht umgesetzt und die Festlegung entspricht im Wesentlichen dem Entwurf.
Mit der Festlegung Verlustenergie (Strom) für die Regulierungsperiode hat die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) deutlich gemacht, dass sie bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs.1 ARegV an der Praxis der Deckelung der ansatzfähigen Verlustenergiemenge durch pauschale Aufgriffsgrenzen festhalten wird. Darüber hinaus wird dabei nicht mehr zwischen ländlichen und städtischen Netzbetreibern differenziert. Die Begründung dieses Vorgehens hat die LRegB in der Festlegung angedeutet. Daher kann, ausgehend von der Feststellung Verlustenergie (Strom) und der bisherigen Praxis, die voraussichtliche rechtliche Begründung der LRegB antizipiert werden.
Aus diesem Grund haben wir für Sie die Anwaltskanzlei Baker Tilly damit beauftragt ein Argumentationspapier für uns zu erstellen. Die Argumente daraus können zur Grundlage von Erwiderungen im Anhörungsverfahren genutzt werden. Eine individuelle Betrachtung, die gerade die jeweilige Netzstruktur der Netzbetreiber beachtet, ist jedoch in jedem Fall ratsam (z.B. EEG-Einspeisung, geringe Verdichtung).
Sollte die Verlustenergiemenge stark von den spannungsebenenscharfen Grenzen der LRegB abweichen, empfehlen wir, die Zuordnung und deren technische Grundlagen nochmals zu prüfen und ggf. in Abstimmung mit der LRegB anzupassen.
Das Argumentationspapier erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V..