Konzessionsverträge werden in der Energiewirtschaft seit Jahrzehnten abgeschlossen, um den Versorgungsunternehmen die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Energieversorgungsleitungen zu ermöglichen. Als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Wege erhält die Gemeinde vom Konzessionsvertragspartner die Konzessionsabgabe. Die Zulässigkeit und die Höhe der zu erhebenden Konzessionsabgaben sind in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt. Grundsätzlich ist die Leistung der Kommune mit dem Erhalt der Konzessionsabgabe abgegolten und weitere Leistungen dürfen der Kommune grundsätzlich nicht gewährt werden. Eine Ausnahme hiervon bildet unter anderem der Kommunalrabatt (Gemeinderabatt).
Mit Schreiben vom 24.05.2017 hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Gemeinderabatts als zusätzliches Entgelt abschließend geäußert. Wir haben Sie in unserem Rundschreiben 75-2017 hierüber ausführlich informiert.
Nun hat sich ein Mitgliedsunternehmen mit der Frage an uns gewandt, ob nach den neuen Regelungen zwingend der Netzbetreiber oder – wie bisher auch – der Lieferant für die Abwicklung des Kommunalrabatts zuständig sein kann. Diese Frage haben wir juristisch prüfen lassen.
Die rechtliche Einschätzung erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V.