BGH bestätigt Eigenkapitalzinssätze der BNetzA

Im Jahr 2017 erhielten die Mitgliedsunternehmen des ARGEnergie e.V. von uns einen kleinen Ratgeber zur Verwendung von Veranstaltungsbildern, der insbesondere nach dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu überarbeiten war.

Mit dem Inkrafttreten der DSGVO entbrannte ein Streit unter Juristen, wie in Zukunft das Recht am eigenen Bild gehandhabt werden soll. Die herrschende Meinung geht inzwischen davon aus, dass Art. 85 DSGVO als Öffnungsklausel genutzt werden kann, um dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (kurz KUG) als speziellerem Gesetz mit besonderen Erlaubnistatbeständen einen Vorrang gegenüber der DSGVO einzuräumen. Das heißt, der Ratgeber in seiner bisherigen ist nicht völlig wertlos, denn die beschriebenen Ausnahmen des KUG gelten ja noch.

Dennoch haben wir uns entschieden, den Ratgeber durch die Anwaltskanzlei Frösner Stadler bzw. Hr. Rechtsanwalt Rigo Wenning aktualisieren zu lassen.

Sofern Sie Interesse an der aktuellen Version haben, dürfen Sie sich gerne an die Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V. wenden.